Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für Wohnraummiete nach dem Auszug des anderen Partners

 

Leitsatz (redaktionell)

Wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam einen befristeten Mietvertrag über eine Wohnung schließen und wenn nach Beendigung der Lebensgemeinschaft sowie Auszug eines Partners der andere Partner nicht an einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses mitwirkt, sondern zu erkennen gibt, daß er die Wohnung behalten will, muß er im Innenverhältnis den Mietzins allein tragen und den ausgezogenen Partner gegenüber dem Vermieter von der Mietzinsforderung freistellen.

 

Normenkette

BGB §§ 426, 723, 749

 

Fundstellen

Haufe-Index 541777

FamRZ 1998, 739

NJW-RR 1998, 658

JurBüro 1998, 276

NZM 1998, 72

ZAP 1998, 587

MDR 1998, 830

OLGR Düsseldorf 1998, 175

WuM 1998, 413

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