Leitsatz (amtlich)

Wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam einen befristeten Mietvertrag über eine Wohnung schließen und wenn nach Beendigung der Lebensgemeinschaft einer der beiden Mieter aus der Wohnung auszieht und der andere Mieter dem Vermieter ggü. sein Einverständnis damit erklärt, dass dieser seiner ehemaligen Mitmieterin eine andere Wohnung vermietet, bringt er damit zum Ausdruck, dass er die Wohnung ungeachtet des Auszuges des anderen Partners behalten wolle und ist deshalb im Innenverhältnis zu seinem bisherigen Mitmieter fortan verpflichtet, den Mietzins für die bis dahin gemeinsame Wohnung alleine zu tragen.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 426 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 21 O 124/02)

 

Tenor

Die Berufung gegen das am 5.8.2002 verkündete Urteil des LG Köln – 21 O 124/02 – wird auf Kosten des Berufungsklägers zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 120 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien mieteten im Januar 1998 gemeinsam eine laut Mietvertrag ca. 150 qm große Wohnung in X für zehn Jahre ab September 1998 zu einem monatlichen Bruttomietzins von 1.970 DM an. In dieser Wohnung lebten sie als nicht eheliche Lebensgemeinschaft zusammen. Den Mietzins für die Wohnung bezahlte der Kläger. Ob und welche Gegenleistung die Beklagte hierfür während des Zusammenlebens der Parteien erbracht hat, ist zwischen ihnen streitig. Im August/September 1999 trennten sich die Parteien. Auf eine Anfrage des Vermieters M. erklärte der Kläger sich damit einverstanden, dass die Beklagte die Wohnung im Obergeschoss desselben Haus anmietete. Diese zog sodann zum 1.10.1999 in die von ihr neu angemietete kleinere Wohnung im Obergeschoss ein. Der Kläger verblieb in der ursprünglich von den Parteien gemeinsam genutzten Wohnung.

Nachdem der Vermieter M. auf das Schreiben der Parteien vom 7.3.2000 mitgeteilt hatte, er sei mit einer Untervermietung der vom Kläger bewohnten Wohnung nicht einverstanden, kündigten die Parteien das Mietverhältnis mit Schreiben vom 28.3.2000 zum 30.6.2000. Mit Schreiben seiner Rechtsanwälte vom 26.4.2000 teilte der Vermieter M. mit, dass er bei einem geeigneten Mietinteressenten bereit sei, einer Untervermietung zuzustimmen. Am 30.6.2000 zog der Kläger aus der Wohnung aus und zahlte ab Juli 2000 zunächst keinen Mietzins mehr. Daraufhin erwirkte der Vermieter M. gegen den Kläger vor dem AG Wipperführt wegen rückständiger Mietzinsen zwei Titel über 8.628,14 DM und 14.512,94 DM, die der Kläger zum Teil beglichen hat. Der Kläger hat die Wohnung ab dem 1.3.2002 zu einem monatlichen Mietzins von lediglich 1.600 DM untervermietet, so dass sich der monatlicher Verlust auf 370 DM reduziert hat.

Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten einen hälftigen Ausgleich für die von ihm seit Juli 2000 gezahlten Mieten und, soweit die titulierten Forderungen noch nicht ausgeglichen waren, eine hälftige Beteilung der Beklagte an den Zahlungen begehrt.

Er hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte als Gesamtschuldnerin für den Mietzins hafte und ihm entspr. Ausgleich in hälftiger Höhe schulde. Zwar habe er auch während des gemeinsamen Zusammenlebens den Mietzins bezahlt, als Ausgleich hierfür habe die Beklagte jedoch sämtliche Lebensmittel und tägliche Bedarfsgüter sowie das Futter auch für sein Pferd bezahlt. Er hat ferner die Auffassung vertreten, dass die Beklagte nicht aus ihrer Haftung für den Mietzins entlassen worden sei, und hierzu vorgebracht, er habe sich lediglich damit einverstanden erklärt, dass die Beklagte eine Wohnung im selben Haus beziehe, weil er sie habe zurückgewinnen wollen.

Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe sich im September 1999 nicht nur damit einverstanden erklärt, dass sie in eine andere Wohnung im selben Haus einziehe, sondern ferner erklärt, er wolle die ehemalige gemeinsame Wohnung alleine weiterbewohnen und werde für die Miete – wie bisher – alleine aufkommen. Auch der Vermieter M. habe sie sodann aus der Haftung aus dem Mietvertrag entlassen. Erst aufgrund dieser Erklärungen habe sie den Mietvertrag über die neue Wohnung unterzeichnet. Der Kläger habe seine Meinung erst geändert, als er seine jetzige Ehefrau kennengelernt habe und diese nicht bereit gewesen sei, in die Wohnung einzuziehen. Das Schreiben vom 7.3.2000 habe sie nur deshalb unterzeichnet, weil der Kläger ihr zuvor gedroht hatte, sie müsse sonst alles alleine zahlen.

Das LG hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 8.7.2002 verwiesen. Das LG hat der Klage durch Urteil vom 5.8.2002, auf dessen Inhalt wegen sämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger m...

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