Leitsatz (amtlich)

Die einem oder mehreren Gesellschaftern gegenüber erklärte Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses durch einen Privatgläubiger wird wirksam, sobald auch die darüber hinaus vorhandenen Gesellschafter von ihr Kenntnis erhalten haben.

 

Tatbestand

Die Kläger zu 2-4 und der Rechtsvorgänger der Klägerin zu 1 gründeten im Februar 1972 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Bebauung und Verwertung eines bestimmten Grundbesitzes in K.. Durch „Aufnahmevertrag” vom 3. August 1972 vereinbarten sie den Eintritt der „D. GmbH” (D.) in die Gesellschaft. Zu diesem Zweck traten die Altgesellschafter 75 % ihrer Beteiligungen an die D. ab. Als Gegenleistung hatte diese bestimmte Zahlungen an die Altgesellschafter zu leisten. Diese verpflichteten sich in dem Vertrag ihrerseits, die noch erforderlichen Aufwendungen für die Fertigstellung der begonnenen Bauwerke allein zu tragen. Durch Abtretungsvertrag vom 22. Dezember 1972 übertrug die D. ihre Beteiligung mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter auf die Beklagte zu 1. Im März 1973 trafen die D. und die Altgesellschafter eine auf den 2. November 1972 zurückdatierte „Zusatzvereinbarung”. Danach sollten die restlichen Anteile der Altgesellschafter (25 %) „von einer vom Mehrheitsgesellschafter zu bestimmenden Gesellschaft” übernommen werden.

Im Jahre 1974 erwirkte die Firma R. gegen die Kläger ein Urteil auf Bezahlung von Metall- und Verglasungsarbeiten, die sie aufgrund eines ihr von den Klägern erteilten Auftrags an dem Bauobjekt in K. ausgeführt hatte. Die Firma R. trat sodann ihre Forderung an die B. (B.) ab. Diese erwirkte gegen die Klägerin zu 1 und die Kläger zu 3 und 4 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, durch die u.a. deren Anteile an der BGB-Gesellschaft nebst Ansprüchen auf Auseinandersetzungsguthaben und Kündigungsrecht gepfändet wurden, und kündigte später aufgrund einer jeden dieser Pfändungsmaßnahmen das Gesellschaftsverhältnis. Das Finanzamt F. pfändete im Jahre 1979 den Gesellschaftsanteil des Klägers zu 2 und sprach anschließend ebenfalls die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses aus. Nach einer im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Regelung (§§ 13, 14 Abs. 2) hat die Kündigung durch einen Gesellschafter oder durch einen Privatgläubiger zur Folge, daß der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet und die übrigen das Gesellschaftsverhältnis fortsetzen.

Die Kläger haben u.a. aus den Verträgen vom 3. August 1982 und vom März 1973/November 1972 verschiedene Ansprüche gegen die Beklagten geltend gemacht. Diese haben ihrerseits Widerklage auf Feststellung erhoben, daß den Klägern auch keine weitergehenden Ansprüche zustünden. Außerdem hat, was für das Revisionsverfahren jetzt allein noch interessiert, die Beklagte zu 1 im Wege der Widerklage die Feststellung beantragt, daß die Kläger nicht mehr Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts seien und das Gesellschaftsvermögen insgesamt auf sie, die Beklagte zu 1, übergegangen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Widerklagen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Kläger der Klage teilweise stattgegeben und die Widerklagen abgewiesen. Dagegen haben die Kläger, die Beklagte zu 1 und zunächst auch die Beklagten zu 2-9 Revision eingelegt. Letztere haben ihr Rechtsmittel zurückgenommen. Der Senat hat die Annahme der Revision der Kläger abgelehnt. Die Beklagte zu 1 verfolgt mit ihrer – angenommenen – Revision die von ihr allein eingelegte, die Frage der Gesellschaftereigenschaft der Kläger betreffende Widerklage weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten zu 1 (im folgenden: Beklagte) führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses die Widerklage der Beklagten abgewiesen hat.

1. Das Berufungsgericht hat die Widerklage mit der Begründung abgewiesen, alle von den Vollstreckungsgläubigern ausgesprochenen Kündigungen seien unwirksam, weil sie zumindest dem jeweils selbst als Schuldner betroffenen Gesellschafter gegenüber nicht erklärt worden seien. Soweit die Schuldner von den sie betreffenden Kündigungen informiert worden seien, ersetze dies nicht die an sie zu richtende Kündigungserklärung. Die Mitteilung von einer einem anderen gegenüber ausgesprochenen Kündigung könne nicht selbst als solche verstanden werden; denn sie ziele nur auf eine Information und nicht auf eine rechtliche Regelung ab.

2. Diesen Ausführungen liegt, wie die Revision mit Recht rügt, eine unzutreffende rechtliche Beurteilung zugrunde. Die Revision stellt dabei in erster Linie die Rechtsprechung des Senats zur Überprüfung, wonach die Kündigung eines Privatgläubigers nach § 725 Abs. 1 BGB oder § 135 HGB nur wirksam ist, wenn sie nicht nur den anderen Gesellschaftern, sondern auch dem Schuldner gegenüber erklärt wird (Sen.Urt. v. 29. November 1956 – II ZR 134/55, WM 1957, 163; vgl. auch BGHZ 97, 392, 395). Auf die Frage, ob letzteres erforderlich ist, kommt es hier indessen nicht an, weil entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Kündigungserklärungen auch den jeweils betroffenen Pfändungsschuldnern wirksam zugegangen sind.

a) Wer ein zu mehreren Personen bestehendes Vertragsverhältnis kündigt, kann es unter Umständen nur einem Teil seiner Vertragspartner gegenüber beenden und im Verhältnis zu den anderen fortbestehen lassen wollen. Deshalb muß, wenn sich das nicht aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses ergibt, klargestellt werden, wem gegenüber die Kündigung gelten soll. Bei einem Gesellschaftsverhältnis bedarf es, wenn nicht gerade ein dem kündigenden Gesellschafter zustehendes, gegen bestimmte Mitgesellschafter gerichtetes Hinauskündigungsrecht ausgeübt werden soll, einer solchen Klarstellung im allgemeinen nicht. Entscheidend ist der eindeutige Wille, die Gesellschaft insgesamt durch die Kündigungserklärung aufzulösen (vgl. Heymann/Emmerich, HGB, 1989, § 132 Rdn. 5). Deshalb reicht in der Regel bereits die allen Mitgesellschaftern zugegangene Forderung aus, das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen (Ulmer, MüKo z. BGB 2. Aufl. § 725 Rdn. 14). Die an die Gesellschaft selbst zu Händen der geschäftsführenden Gesellschafter gerichtete Kündigung wird wirksam, sobald alle Gesellschafter von ihr Kenntnis erhalten haben (RGZ 21, 93, 95; Ulmer aaO § 723 Rdn. 6; Schlegelberger/K. Schmidt, HGB 5. Aufl. § 132 Rdn. 14; Westermann, Handbuch der Personengesellschaften I Rz 635). Wie die Weitergabe des Kündigungsschreibens durch die geschäftsführenden Gesellschafter ausreicht, so genügt es unter den genannten Voraussetzungen auch, wenn der Kündigende einen der Gesellschafter von der den anderen gegenüber ausgesprochenen Kündigung benachrichtigt.

b) Auf der Grundlage dieser rechtlichen Beurteilung sind, wie der Senat aufgrund des unstreitigen Sachverhalts selbst feststellen kann, die Kündigungen allen Klägern, auch soweit sie jeweils deren eigenen Gesellschaftsanteil betrafen, wirksam zugegangen.

aa) Die B. hat, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, nach Pfändung des Gesellschaftsanteils des Klägers zu 4 das Gesellschaftsverhältnis allen übrigen Gesellschaftern gegenüber im Februar 1979 gekündigt. Dies hat sie dem Rechtsanwalt Dr. P. als Vertreter des Klägers zu 4 mit Schreiben vom 27. Mai 1980 mitgeteilt.

bb) Die Kündigung, die das Finanzamt F. aufgrund des von ihm gepfändeten Anteils des Klägers zu 2 durch Verwertungsverfügungen vom 12. Juni 1979 ausgesprochen hat, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den übrigen Gesellschaftern zugestellt worden. Hiervon hat, worauf die Revision zutreffend hinweist, der Kläger zu 2 spätestens in der Gesellschafterversammlung vom 15. April 1980 Kenntnis erhalten (vgl. das Protokoll vom 15./18. April 1980).

cc) Auf der Grundlage der Pfändung und Überweisung des Gesellschaftsanteils des Klägers zu 3 hat die B. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Kündigung lediglich gegenüber der Beklagten zu 1 ausgesprochen. Eine Kündigung gegenüber den Klägern zu 2 und 4 war, wenn auch die sonstigen Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Kündigungen der B. vorlagen (vgl. unten 3), nicht nötig, weil diese Gesellschafter infolge der vorangegangenen Kündigungen aus ihren gepfändeten Gesellschaftsanteilen bereits vorher aus der Gesellschaft ausgeschieden waren (vgl. oben aa u. bb). Für eine vor Beginn des Rechtsstreits ausgesprochene Kündigung gegenüber der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 3 selbst läßt sich dem Prozeßstoff nichts entnehmen. Sie ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus dem schon erwähnten Schreiben vom 27. Mai 1980 (vgl. oben aa), denn dieses bezieht sich nur auf die Kündigung, die die B. auf der Grundlage des gepfändeten Anteils des Klägers zu 4 ausgesprochen hat.

Die Beklagten haben sich in den Vorinstanzen auf den Standpunkt gestellt, der Klägerin zu 1 gegenüber habe nicht gekündigt zu werden brauchen, weil auch deren Anteil von der B. selbst gepfändet worden sei und, wie sie offenbar meinen, damit die B. selbst eine Kündigungserklärung hätte entgegennehmen können. Ob diese Ansicht zutrifft, ist hier nicht zu entscheiden. Denn alle Kläger – einschließlich des Klägers zu 3 selbst – haben, wie schon das Landgericht in seinem Urteil zutreffend ausgeführt hat – die Revision weist darauf in ihrer Revisionsbegründung hin –, im Laufe des Rechtsstreits – auch – von der Kündigung der B. als Maßnahme der Verwertung des Anteils des Klägers zu 3 erfahren (vgl. den Schriftsatz der Beklagten v. 14. Februar 1989). Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist damit die Kündigung wirksam geworden. Ob die Wirksamkeit schon zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten war, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung.

dd) Zum Zweck der Verwertung des gepfändeten Anteils der Klägerin zu 1 hat die B. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Gesellschaftsverhältnis gegenüber den Mitgesellschaftern im Juli 1988 gekündigt. Hiervon hat die B., wie das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, den Rechtsanwalt G. als Vertreter der Klägerin zu 1 mit Schreiben vom 14. Juli 1988 in Kenntnis gesetzt.

3. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie die Pfändungsverfügung des Finanzamts ordnungsgemäß zugestellt worden sind. Es fehlt außerdem bislang vor allem an tatsächlichen Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob es sich bei der Firma R., deren Forderung Grundlage für die Pfändungsmaßnahmen der B. war, um eine Privat-, oder eine Gesellschaftsgläubigerin handelte. Die Beantwortung dieser Frage wird davon abhängen, ob die Kläger der Fa. R. den die Fertigstellung des Bauvorhabens betreffenden Auftrag allein in ihrem Namen oder im Namen der die Beklagte mit umfassenden BGB-Gesellschaft erteilt haben. Damit diese und die weiteren erforderlichen Feststellungen getroffen werden können, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 649006

BB 1993, 450

NJW 1993, 1002

ZIP 1993, 261

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