Rn 3

Die Vorschrift gilt nur für Dauerschuldverhältnisse (Def. § 314 Rn 4) iSd §§ 312 bis 312m zwischen einem Verbraucher (§ 13) und einem Unternehmer (§ 14), die ein früheres Dauerschuldverhältnis ersetzen sollen. Es muss sich um einen vollständigen Wechsel des Anbieters handeln; nicht ausreichend ist es, dass der neue Anbieter lediglich eine Tochtergesellschaft des alten Anbieters oder sonst konzernmäßig mit ihm verbunden ist. Das Erfordernis der Kündigung in Textform (§ 126b Rn 4) erstreckt sich auf den Fall, dass der Verbraucher die Kündigung selbst erklärt und den neuen Anbieter mit ihrer Übermittlung an den alten Anbieter beauftragt (Nr 1). Sie gilt aber auch für die Bevollmächtigung des neuen Anbieters durch den Verbraucher zur Erklärung der Kündigung ggü dem alten Anbieter (Nr 2).

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