Rn 17

Die zahlreichen Sonderregelungen für eine außerordentliche Kündigung (etwa §§ 490, 543, 569, 626, 723 BGB, 89a, 133 HGB, 297 AktG) schließen den allgemeineren § 314 aus (BTDrs 14/6040, 177; MüKo/Gaier Rz 17 ff; Grüneberg/Grüneberg Rz 4; zu seiner Erweiterung Grunsky/Kupka FS Medicus [09], 155). Zur Anwendung im Reiserecht Köln MDR 21, 1453 [OLG Köln 25.08.2021 - 16 U 169/20] Rz 17.

 

Rn 18

§ 313 über Störungen der Geschäftsgrundlage hat ggü § 314 Vorrang (BTDrs 14/6040, 177; v Hase NJW 02, 2278, 2279; Hirsch Kündigung aus wichtigem Grund und Geschäftsgrundlage 05; dazu Schöpflin AcP 205, 911; aA (Vorrang von § 314) MüKo/Gaier Rz 33; Grüneberg/Grüneberg § 313 Rz 14, soweit es um die Vertragsauflösung gehe). Denn er ermöglicht vor einer Auflösung des Vertrages dessen Anpassung an die wirklichen Verhältnisse. Doch bleibt bei Dauerschuldverhältnissen als subsidiäre Rechtsfolge bei § 313 III 2 statt des Rücktritts idR die Kündigung (s.a. Dresd MDR 17, 568 Rz 15).

 

Rn 19

Soweit sich der wichtige Grund aus einer Pflichtverletzung ergibt (Rn 9), liegt idR eine Konkurrenz mit §§ 323, 324, 326 vor. Hierbei geht idR § 314 als Sonderregelung für in Vollzug gesetzte Dauerschuldverhältnisse vor; statt des (auf gänzliche Rückabwicklung gerichteten) Rücktritts gibt es also die (nur für die Zukunft wirkende) Kündigung (BGHZ 50, 312, 315; NJW 02, 1870 mN; MüKo/Gaier Rz 5). Doch kommt auch bei bereits vollzogenen Dauerschuldverhältnissen ein Rücktritt in Betracht, wenn eine vollständige Rückabwicklung möglich und nach der Interessenlage der Parteien sachgerecht ist (BGH NJW 02, 1870 [BGH 19.02.2002 - X ZR 166/99] mN). Gleiches gilt, wenn das berechtigte Interesse einer Partei die Rückgängigmachung bereits erbrachter Leistungen fordert (BGH NJW 98, 2004, 2006).

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