Rn 16

§ 723 III führt zunächst zur Nichtigkeit von Regelungen, die das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ausschließen oder anders als durch erfüllbare Verfahrensvorschriften beschränken. Damit dürfen auch Kataloge mit Konkretisierungen des wichtigen Grundes keine Erschwerung der Kündigung bewirken (MüKo/Schäfer § 723 Rz 75; Staud/Habermeier § 723 Rz 43).

 

Rn 17

§ 723 III erfasst ferner das Recht zur ordentlichen Kündigung nach § 723 I 1, also bei einer auf nicht bestimmte Zeit eingegangenen GbR (BGH NJW 68, 2003 [BGH 11.07.1968 - II ZR 179/66]). Die ordentliche Kündigung darf weder von bestimmten Kündigungsgründen abhängig gemacht werden (MüKo/Schäfer § 723 Rz 70 f), noch von einem Mehrheitsbeschluss (BGH NJW 73, 1602). Unzulässig sind auch eine ordentliche Kündigung ausschließende Befristungen, die weit über die Lebenserwartung der Gesellschafter hinausreichen (Erman/Westermann § 723 Rz 22) oder andere nicht mehr übersehbare Zeiträume (BGH DB 12, 1860; ZIP 06, 2316 f; MüKo/Schäfer § 723 Rz 65).

 

Rn 18

Den beschriebenen rechtlichen Einschränkungen des Kündigungsrechts stehen wirtschaftliche Regelungen gleich, die, wie insb unverhältnismäßige Abfindungsbeschränkungen, die Entschließungsfreiheit des betroffenen Gesellschafters ernsthaft beeinträchtigen (BGH DStR 08, 785 f; DB 06, 999 f; NJW 89, 3272; 84, 1506).

 

Rn 19

Der Verstoß gegen § 723 III führt zur Nichtigkeit der beschränkenden Bestimmung, wegen § 139 regelmäßig nicht aber des ganzen Gesellschaftsvertrags. An die Stelle der nichtigen Bestimmung tritt das dispositive Recht, wenn für eine abw Auslegung keine Anhaltspunkte bestehen (BGH NJW 94, 2886, 2888; Ddorf NZG 00, 588, 589 [OLG Celle 10.11.1999 - 9 U 53/99]). Überlange Bindungen können im Wege erg Vertragsauslegung durch eine noch zulässige Bindung ersetzt werden (BGH aaO).

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