Rn 4

§ 723 I unterscheidet zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung aus wichtigem Grund. Das Recht zur ordentlichen Kündigung besteht bei einer GbR, die auf unbestimmte Zeit eingegangen ist, das Recht zur außerordentlichen Kündigung wird dagegen nur relevant, wenn das ordentliche Kündigungsrecht entweder durch Bestimmung einer festen oder Mindestdauer der GbR (§ 723 I 2) oder durch Kündigungsfristen (§ 723 I 6) ausgeschlossen oder eingeschränkt ist. In beiden Fällen zieht die Kündigung zur Unzeit Ersatzpflichten des Kündigenden nach sich (§ 723 II). Die Kündigungsregeln sind nur beschränkt dispositiv (§ 723 III). Der spezielle wichtige Grund der Vollendung des 18. Lebensjahrs wurde in § 723 I durch das Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz (BGBl I 1998, 2487) eingeführt. § 723 geht der allg Kündigungsregelung für Dauerschuldverhältnisse in § 314 vor und verdrängt damit insb die Voraussetzungen des § 314 II (MüKo/Schäfer § 723 Rz 5).

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