Rn 1

Die Vorschrift wurde durch das am 4.8.09 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen als § 312f neu geschaffen. Durch das FernabsAnpG vom 27.7.11 (BGBl I 1600), in Kraft getreten am 4.8.11 (Vor §§ 312 ff Rn 2) wurde die Vorschrift zu § 312h. Durch das VRRL-UG wurden die §§ 312 ff ganz überwiegend neu gefasst (s dazu Vor §§ 312 ff Rn 4). § 312h blieb im Rahmen dieser Reform jedoch unverändert.

 

Rn 2

Die Norm soll eine Schutzlücke schließen, die dadurch entstehen kann, dass Verbraucher, die ein Dauerschuldverhältnis kündigen, weil sie ein neues Dauerschuldverhältnis mit einem anderen Unternehmer eingehen, durch einen Widerruf des zweiten Schuldverhältnisses nunmehr ohne Anbieter dastehen. Hintergrund sind offenbar verstärkte Geschäftspraktiken, mit denen Verbraucher mittels aggressiver Telefonwerbung zum Abschluss von Dauerschuldverhältnissen gebracht werden bei gleichzeitiger Kündigung von bereits bestehenden Dauerschuldverhältnissen. Zwar kann der zweite Vertrag problemlos widerrufen werden; dadurch bleibt aber die Kündigung des ersten Vertrags gleichwohl bestehen. Das Erfordernis der Kündigung in Textform soll den Verbrauchern deutlich vor Augen führen, ›dass sie bei Widerruf des neu abgeschlossenen Vertrages an die Kündigung des bestehenden Dauerschuldverhältnisses gebunden bleiben, sie also weder den alten noch den neuen Vertrag haben‹ (so BTDrs 16/10734, 12). Die Neuregelung soll weiter verhindern, dass Verbraucher im Hinblick auf die Kündigung des ersten Dauerschuldverhältnisses auf einen Widerruf ggü dem neuen Anbieter verzichten.

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