Rn 11

Mit der Regelung in IV hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die den Gedanken der Zustandsfeststellung gem § 650g I–III aufgreift. Beide Vertragsparteien können nach wirksamer (Teil-)Kündigung des Vertrages von der jeweils anderen Vertragspartei eine gemeinsame Feststellung des Leistungsstandes im Zeitpunkt der Kündigung verlangen. Das soll – allein – der quantitativen Bewertung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen dienen und späterem Streit über den Umfang der erbrachten Leistungen vorbeugen (BTDrs 18/8486 S 52). Der Feststellung dürfte die Wirkung eines beweiserleichternden Anerkenntnisses haben und deshalb zu einer Umkehr der Beweislast führen (zutreffend: Kniffka BauR 17, 1747, 1776). Ihr kommt allerdings nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers keine Abnahmewirkung zu (BTDrs 18/8486 S 52).

 

Rn 12

IV 2 enthält eine § 650g II vergleichbare Regelung, wonach der diejenige Vertragspartei, die die verlangte Feststellung verweigert oder einem vereinbarten bzw. innerhalb angemessener Frist verlangten Feststellungstermin fernbleibt, die Beweislast für den Leistungstand im Zeitpunkt der Kündigung trägt, wenn er sich nicht gem IV 3 ausreichend entschuldigt. Damit will der Gesetzgeber einen Anreiz für eine möglichst konstruktive Zusammenarbeit der Vertragsparteien schaffen (BTDrs 18/8486 S 52). IV 2 regelt nicht, ob der die Feststellung verlangende Vertragspartner diese in Abwesenheit des Anderen alleine treffen und dokumentieren darf. Davon wird man mit dem Ergebnis ausgehen müssen, dass der Andere im Streitfall die Unrichtigkeit der einseitig getroffenen Feststellungen beweisen muss.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge