Gesetzestext

 

(1) Die außerordentliche fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses ist in entsprechender Anwendung der §§ 543, 569 Abs. 1 und 2 zulässig.

(2) 1Abweichend von § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben a und b liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht länger als drei Monate in Verzug ist. 2Ist die Pacht nach Zeitabschnitten von weniger als einem Jahr bemessen, so ist die Kündigung erst zulässig, wenn der Pächter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht in Verzug ist.

A. Verweisung aufs Mietrecht, § 594e I.

 

Rn 1

Die – nicht zwingende (vgl § 569 V) auf alle Arten der Landpacht anwendbare (vgl Kobl NJW-RR 00, 278 [OLG Nürnberg 08.06.1999 - 1 U 480/99]) – Verweisungsnorm bezieht sich nicht (nur) auf den Gebrauch, sondern auch auf die Nutzung mit Fruchtziehungsrecht bei gleichzeitiger Verpflichtung des Pächters zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung. Die Schonfristregelung des § 569 III Nr 2 gilt hier zwar nicht, jedoch kann der säumige Pächter mit Rückwirkung immerhin die Aufrechnung erklären (§§ 543 II 2, 3; 389). ›Eigenbedarf‹ ist als außerordentlicher Kündigungsgrund (§ 594a I) nicht vorgesehen (Brandenbg v 22.9.16, 5 U Lw 19/16). Bei teilweiser Veräußerung der Pachtflächen und nicht vollständiger Zahlung an den Erwerber kann es am Verschulden fehlen; zur Hinterlegung ist der Pächter nicht verpflichtet (Brandbg Urt v 15.3.07, 5 U (Lw) 117/06). Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb angemessener Frist erklärt werden (BGH NZM 10, 552 [BGH 23.04.2010 - LwZR 20/09]); eine Abmahnung ist entbehrlich (Brandenbg AUR 15, 458). Zur Ausübung eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts vgl Dresden AUR 10, 317 [OLG Dresden 19.03.2010 - U XV 1164/09]; zur vorsätzlich falschen Pächterabrechnung Brandenbg v 24.3.11, 5 U Lw 27/10.

B. Besonderheit bei Zahlungsverzug, § 594e II.

 

Rn 2

Im Landpachtrecht sind längere als monatliche Zahlungsintervalle üblich. Für jährliche Fälligkeit genügt ein Rückstand mit der Jahrespacht oder eines nicht unerheblichen Teils für drei Monate; bei kürzerer Fälligkeit genügt nur ein Rückstand mit mindestens zwei Pachtraten. Eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs eines Pachtverhältnisses nach §§ 594e, 543 II scheitert am Verschulden, wenn das Bestehen einer Zahlungspflicht aufgrund von Umständen, auf die der Schuldner selbst keinen Einfluss hatte, ungeklärt war (Brandbg IMR 20, 241).

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