Gesetzestext

 

(1) 1Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. 2Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. 3Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Schriftform.

(2) Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann, ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.

 

Rn 1

Die ordentliche Kündigung nach § 594a I entspricht den §§ 584, 580a. Eigenbedarf gibt es nicht (Brandenbg BzAR 17, 20). Für die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist (§ 594a II) – vgl insb §§ 593a 3, 594c – erfolgt eine Fristverkürzung. Die Regelung ist dispositiv. Teilkündigungen sind unzulässig (Dresd ZMR 03, 832). Zur Rolle einer Erbengemeinschaft im Pachtrecht vgl Sternitzky ua AgrB 19, 363.

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