Gesetzestext

 

1Wird bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein zugepachtetes Grundstück, das der Landwirtschaft dient, mit übergeben, so tritt der Übernehmer an Stelle des Pächters in den Pachtvertrag ein. 2Der Verpächter ist von der Betriebsübergabe jedoch unverzüglich zu benachrichtigen. 3Ist die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Übernehmer nicht gewährleistet, so ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.

A. Normzweck, Abdingbarkeit.

 

Rn 1

Die abdingbare Sondervorschrift des § 593a (BGH NJW-RR 02, 1205 [BGH 26.04.2002 - LwZR 10/01]) soll für den Fall einer Hofübergabe die Einheit von Betrieb und zugepachteter Fläche sicherstellen; es kommt zum gesetzlichen Parteiwechsel; insoweit geht § 593a dem § 589 vor.

B. Voraussetzungen.

 

Rn 2

Zupacht eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes nebst nicht nur teilweiser tatsächlicher Betriebsübergabe, die ihrerseits nicht zwingend eine Veräußerung erfordert; vorweggenommene Erbfolge, insb in Form eines Übergabe- und Altenteilsvertrags.

C. Rechtsfolge.

 

Rn 3

Der Nachfolger im Betrieb wird neuer Landpächter anstelle des bisherigen Pächters bzgl des zugepachteten Grundstücks nebst Inventar. Vor Übergabe entstandene Ansprüche bleiben vom Parteiwechsel unberührt. §§ 566 ff gelten nicht analog. § 593a sieht keine subsidiäre oder gesamtschuldnerische Haftung des ehemaligen Pächters vor.

D. Benachrichtigungspflicht, § 593a S 2.

 

Rn 4

Die formlose Benachrichtigung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung sondern vertragliche Nebenpflicht und trifft Alt- und Neupächter. Das Unterlassen der unverzüglichen Benachrichtigung kann zu Schadensersatzansprüchen aus den §§ 280, 282, 241 II führen.

E. Kündigungsrecht des Verpächters.

 

Rn 5

Ein solches besteht bei fehlender Eignung des neuen Pächters und muss im Zusammenhang der Übergabe/dem Übergang ausgeübt werden, auch wenn nicht die erstmögliche Kündigung wahrgenommen werden muss.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge