Gesetzestext

 

(1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.

(2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.

A. Allgemeines.

I. Normzweck.

 

Rn 1

Es soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Fruchtziehung sich nicht gleichmäßig über das Jahr verteilt.

II. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

§ 584 legt die Kündigungsfrist für die Rechtspacht originär fest und ersetzt für die Grundstücks- und Raumpacht die Regelungen des Mietrechts in den §§ 580a. § 580a III gilt weiter für Pachtverhältnisse über bewegliche Sachen; § 594a gilt für die Landpacht.

B. Rechtsfolgen.

I. Für die ordentliche Kündigung, § 584 I.

 

Rn 3

Eine Kündigung eines Grundstückspachtvertrages auf unbestimmte Zeit – dies gilt auch bei auflösend bedingten Verträgen (BGH NZM 09, 433) und für die Fälle formunwirksamer Verträge nach § 550 – ist nur zum Ablauf des sich aus dem konkreten Vertrag ergebenden Pachtjahres möglich. Ist nichts ausdrücklich geregelt, ist idR der Pachtbeginn auch der Beginn des maßgeblichen Pachtjahres, wenn kein entgegenstehendes Gewohnheitsrecht existiert. Die Kündigungserklärung muss spätestens am 3. Werktag (Samstag ist Werktag, BGH ZMR 05, 695) des halben Pachtjahres erfolgen, mit dessen Ablauf das Pachtverhältnis enden soll.

II. Für außerordentliche Kündigungen mit gesetzlicher Frist, § 584 II.

 

Rn 4

Ein solches Recht zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist ergibt sich aus den §§ 544, 580 (iVm §§ 584a II, 1056 II, 2135; §§ 109, 111 InsO, 57a ZVG). Zur Kündigung nach § 111 InsO vgl Brandbg ZMR 07, 778. § 584 II gilt nicht für die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.

C. Abdingbarkeit.

 

Rn 5

Abdingbarkeit ist vollen Umfangs gegeben.

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