Gesetzestext

 

Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.

A. Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Vorschrift gilt für alle Mietverhältnisse mit Ausnahme der Mietverhältnisse über Wohnraum (s hierfür §§ 563 ff); zum Leasing vgl LG Saarbrücken – 6 O 53/15. Für Fälle, in denen der Mieter vor dem 1.9.01 verstarb, s Art 229 § 3 I Nr 5 EGBGB.

B. Kündigungsrecht.

I. Voraussetzungen.

 

Rn 2

Die Vorschrift gilt für den Tod einer natürlichen Person und ist auf die Beendigung juristischer Personen und Gesellschaften nicht anwendbar (Schmid/Harz/Gahn § 580 Rz 4 ff). Zur Lage beim Tod eines von mehreren (Wiese ZMR 20, 284) Mietern s bei § 564 sowie Butenberg ZMR 15, 189. Unanwendbar ist § 580 bei Tod eines BGB-Gesellschafters (Brandenbg ZMR 08, 780).

II. Kündigungsberechtigte.

 

Rn 3

Die Kündigung kann sowohl durch den Erben (Zwißler ZErb 19, 255) als auch durch den Vermieter erfolgen.

III. Ausübungsfrist.

 

Rn 4

Die Ausübung des Kündigungsrechts ist befristet. Nach dem Gesetzeswortlaut ist für den Fristbeginn nur die Kenntnis vom Tod des Mieters maßgebend. Nach dem Normzweck muss auf Seiten des Erben auch die Kenntnis von der Erbenstellung (Ddorf ZMR 94, 114) und auf Seiten des Vermieters die Kenntnis von der Person des Erben hinzutreten.

IV. Kündigungsfrist.

 

Rn 5

Sie ergibt sich aus § 580a.

C. Abdingbarkeit.

 

Rn 6

Die Vorschrift ist durch Individualvereinbarung abdingbar. Umstr ist, ob eine Abbedingung auch in AGB möglich ist (vgl Schmid/Harz/Gahn § 580 Rz 18).

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