Verfahrensgang

AG Rathenow (Urteil vom 18.11.2015; Aktenzeichen 13 Lw 6/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.11.2015 verkündete Urteil des AG Rathenow - Landwirtschaftsgericht - (Az.: 13 Lw 6/15) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 9.969,51 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger und die Streithelfer schlossen am 13.11.2013 einen notariell beurkundeten Kaufvertrag (UR-Nr. 1693/2013 des Notars... in N.) über Grün- und Ackerland in B., verzeichnet im Grundbuch von B. Blatt 187 unter den Bezeichnungen Flur 12, Flurstücke 18 und 19, Flur 14, Flurstück 17, Flur 17, Flurstück 9 sowie Grünland in W., verzeichnet im Grundbuch von W., Blatt 325 unter der Bezeichnung Flur 10, Flurstück 3.

Über die Grundstücke war am 1.7.1998 zwischen dem Streithelfer zu 1. und Herrn J. H. B. ein Pachtvertrag für die Dauer vom 1.7.1998 bis zum 31.12.2010 (Bl. 63 ff. d.A.) geschlossen und - insoweit unstreitig - einvernehmlich von den Vertragsparteien auf die Beklagte übertragen worden. Der Vertrag enthielt zur Vertragsdauer ferner unter Ziffer 2. Abs. 2 folgende Regelung: "Das Pachtverhältnis verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines Pachtjahres gekündigt wird."

Am 4.6.2010 vereinbarte der Streithelfer zu 1. mit der Beklagten, vertreten durch deren Geschäftsführerin, in einer handschriftlichen Vereinbarung, dass der Pachtvertrag bis zum 31.12.2011 bestehen bleibe, aber ein Sonderkündigungsrecht bei Eigenbedarf "3 Monate vor Fristablauf" vereinbart werde (Bl. 69). Ferner wurde vereinbart "Die anderen Bestandteile des Vertrages bleiben bestehen."

Der Streithelfer zu 1. erklärte mit Schreiben vom 2.9.2013 die Kündigung wegen Eigenbedarfs gegenüber der Beklagten (Bl. 39 d.A.). Mit Schreiben vom 21.10.2013 wies die Beklagte den Kündigungszeitpunkt 31.12.2013 zurück und stellte in Aussicht, die Flächen "nach Aberntung" in 2014 herauszugeben.

Dem Kläger wurde dies bei Abschluss des Kaufvertrages mit den Streithelfern nicht mitgeteilt. Vielmehr wurde in den Kaufvertrag aufgenommen, dass die Grundstücke bis zum 31.12.2013 verpachtet seien (Bl. 13 d.A.). Am 8.8.2014 wurde der Kläger als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

Der Kläger, der die erworbenen Flächen mit Pachtvertrag vom 11./18.8.2014 weiterverpachtet hatte, erfuhr erst nach Kaufvertragsabschluss von einer Weigerung der Beklagten, die Flächen herauszugeben. Mit Schreiben vom 20.3.2015 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Flächen bis zum 30.3.2015 an ihn herauszugeben. Da die Herausgabe anschließend nicht erfolgte, erklärte der (neue) Pächter des Klägers, dass er an der Pacht kein Interesse mehr habe. Mit der Klage begehrt der Kläger neben der Herausgabe der Flächen die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, Schadensersatz zu leisten, weil die Pachtfläche nicht nach der Aberntung im Jahr 2014 herausgegeben worden sei, sowie die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte hätte im August 2013 davon erfahren, dass die Streithelfer die verpachteten Flächen verkaufen wollten. Er hat die Ansicht vertreten, mit der Bestätigung der Herausgabe der Flächen nach Aberntung hätte die Beklagte sich mit der Beendigung des Pachtvertrages jedenfalls einverstanden erklärt, unabhängig von der Frage, ob ihr bei Erhalt der Kündigung bekannt gewesen sei, dass ein Eigenbedarf der Streithelfer tatsächlich nicht bestehe.

Die Streithelfer haben behauptet, die Vereinbarung über das Sonderkündigungsrecht sei getroffen worden, da sie nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Pachtzeit eine längerfristige Verpachtung nicht mehr wünschten, was unstreitig ist, und, was streitig ist, die Grundstücke hätten verkaufen wollen. Dies hätten sie der Geschäftsführerin der Beklagten in deren Büro mitgeteilt. Daraufhin sei das Sonderkündigungsrecht vereinbart worden. Den Text habe die Geschäftsführerin der Beklagten formuliert. Die Vertragsparteien seien davon ausgegangen, dass unter "Eigenbedarf" auch die Veräußerung durch die Verpächter zu verstehen sei. Eine eigene Nutzung hätten sie, die Streithelfer, zu keinem Zeitpunkt erwogen, da sie keine landwirtschaftlichen Berufe hätten. Sie hätten mit der Geschäftsführerin der Beklagten vor Ausspruch der Kündigung telefoniert und sie habe sich mit einer Kündigung zum Jahresende einverstanden erklärt und angekündigt, keine Neubestellung des Feldes zu veranlassen. Sie hätten auch erfahren, dass tatsächlic...

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