Verfahrensgang

AG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 14.07.2009; Aktenzeichen 12 Lw 17/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14. Juli 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Frankfurt (Oder) - 12 Lw 17/08 - teilweise abgeändert und neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt,

1. an die Klägerin zu 2. die Grundstücke Grundbuch von F..., Gemarkung F..., Blatt 212, Flur 1, Flurstücke 38, 41 und 42

2. sowie an die Klägerin zu 4. das Grundstück Grundbuch von F..., Gemarkung F..., Blatt 687, Flur 2, Flurstück 192 herauszugeben.

Die Klagen der Kläger zu 1., 3., 5. und 6. werden abgewiesen.

Die Berufung des Beklagten im Übrigen wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten in beiden Instanzen tragen die Kläger zu 1., 3., 5. und 6.

jeweils 1/6, der Beklagte 1/3. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten in beiden Instanzen tragen die Kläger zu 1., 3., 5. und 6. zu jeweils 1/6. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. und 4. trägt der Beklagte. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin zu 2. gegen Sicherheitsleistung von 200 € sowie in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zu 2. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe eben dieser Beträge leistet.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin zu 4. gegen Sicherheitsleistung von 100 € sowie in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zu 4. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe eben dieser Beträge leistet.

Die Kläger zu 1., 3., 5. und 6. können die Vollstreckung des Beklagten aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren nach erklärter Kündigung von insgesamt 6 einzelnen Landpachtverhältnissen vom Beklagten die Herausgabe von landwirtschaftlichen Flächen.

Die Klägerin zu 1. verpachtete mit Landpachtvertrag vom 29.06.2000 dem Beklagten die in ihrem Eigentum stehenden Flurstücke 168, 170 der Flur 4, eingetragen im Grundbuch von F... des Amtsgerichts Eberswalde Blatt 89. Vereinbart wurde eine Pachtzeit von 12 Jahren, endend zum 31.12.2011. Mit Schreiben vom 09.11.2007 erklärte sie gegenüber dem Beklagten die außerordentliche Kündigung des Pachtvertrages wegen Verstoßes gegen § 589 BGB.

Die Klägerin zu 2. verpachtete mit Landpachtvertrag vom 04.07./25.07.2000 dem Beklagten die in ihrem Eigentum stehenden Flurstücke 38, 41 und 42 der Flur 1 sowie das Flurstück 295 der Flur 4, eingetragen im Grundbuch von F... des Amtsgerichts Eberswalde Blatt 212. Vereinbart wurde eine Pachtzeit von 12 Jahren, endend zum 31.12.2011. Mit Schreiben vom 27.12.2007 erklärte sie gegenüber dem Beklagten die außerordentliche Kündigung des Pachtvertrages wegen Verstoßes nach § 589 BGB.

Mit Schriftsatz vom 08.06.2009 erklärte sie ferner vorsorglich die außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzuges seitens des Beklagten mit der Pacht. Nach ihrer Behauptung hatte der Beklagte die Pacht für das Jahr 2007 nicht entrichtet. Der Pachtzins ist laut Vertrag jeweils zum 15.12. eines jeden Jahres zu entrichten.

Der Kläger zu 3. verpachtete mit Landpachtvertrag vom 06.06.2000 dem Beklagten das in seinem Eigentum stehende Flurstück 237 der Flur 4, eingetragen im Grundbuch von F... des Amtsgerichts Eberswalde Blatt 234. Vereinbart wurde eine Pachtzeit von 12 Jahren, endend zum 31.12.2012. Mit Schreiben vom 10.11.2007 erklärte er gegenüber dem Beklagten die außerordentliche Kündigung des Pachtvertrages wegen Verstoßes nach § 589 BGB.

Die Klägerin zu 4. verpachtete mit Landpachtvertrag vom 30.06./06.07.2000 dem Beklagten das in ihrem Eigentum stehende Flurstück 192 der Flur 2, eingetragen im Grundbuch von F... des Amtsgerichts Eberswalde Blatt 687. Vereinbart wurde eine Pachtzeit von 12 Jahren, endend zum 31.12.2011. In § 12 des Vertrages heißt es:" Zusätzliche Vereinbarung betr. § 7 - Vertragsdauer - Der Pächter verpflichtet sich, nach Aberntung der Flächen die jährliche Kündigung anzunehmen."

Mit Schreiben vom 31.10.2007, welches nicht zu den Akten gereicht worden ist, sprach die Klägerin zu 4. die außerordentliche Kündigung des Pachtvertrages wegen Verstoßes nach § 589 BGB aus. Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2009 hat die Klägerin ihr Herausgabeverlangen auf das vertragliche Sonderkündigungsrecht gestützt.

Die Klägerin zu 5. verpachtete mit landwirtschaftlichem Pachtvertrag vom 06.06.2000 dem Beklagten jeweils die zu je ½ in ihrem Eigentum befindlichen Flurstücke 34 der Flur 1 sowie 235 der Flur 4, eingetragen im Grundbuch von F... des Amtsgerichts Eberswalde Blatt 336. Vereinbart wurde eine Pachtzeit von 12 Jahren, endend zum 31.12.2011. Mit Schreiben vom 07.11.2007 erklär...

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