Für Kündigung wegen Mietschulden zählt nur Gesamtrückstand

Hintergrund: Kündigung wegen Mietrückständen
Die Vermieterin einer Wohnung verlangt von der Mieterin nach einer Kündigung die Räumung.
Von der Bruttomiete in Höhe von monatlich 704 Euro war die Mieterin für Januar 2018 einen Betrag von 135 Euro schuldig geblieben. Für Februar 2018 zahlte sie gar keine Miete. Wegen dieser Rückstände erklärte die Vermieterin die fristlose, hilfsweise die fristgerechte Kündigung des Mietvertrages.
Während das Amtsgericht der anschließenden Räumungsklage stattgab, wies das Landgericht die Klage ab. Nach Meinung des Landgerichts war der Kündigungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 2 BGB - Verzug mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete für zwei aufeinanderfolgende Termine – nicht gegeben. Zwar übersteige der Gesamtbetrag des Mietrückstands von 839 Euro eine Monatsmiete und sei daher nicht unerheblich. Jedoch sei für den ersten der beiden Monate (Januar 2018) kein nicht unerheblicher Teil der Miete offengeblieben. Der Rückstand für diesen Monat betrage nur 19 Prozent der Monatsmiete. Als nicht unerheblicher Rückstand für einen Monat könne hingegen nur ein Mietanteil etwa in Höhe einer hälftigen Monatsmiete angesehen werden.
Entscheidung: Nur Gesamtrückstand ist für Kündigung maßgeblich
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf und gibt der Räumungsklage statt.
Es hat ein wichtiger Grund für die Kündigung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 2 BGB vorgelegen, weil die Mieterin für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug war. Der rückständige Teil ist nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB dann nicht unerheblich wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dabei kommt es – anders als das Landgericht meint – nur auf den rückständigen Gesamtbetrag an.
Eine darüberhinausgehende gesonderte Bewertung der Höhe der einzelnen monatlichen Rückstände im Verhältnis zu einer Monatsmiete sieht das Gesetz nicht vor. Es kommt daher nicht darauf an, ob jeder rückständige Teilbetrag für sich genommen im Verhältnis zur monatlichen Miethöhe nicht unerheblich ist.
(BGH, Urteil v. 8.12.2021, VIII ZR 32/20)
Das könnte Sie auch interessieren:
BGH bleibt dabei: Schonfristzahlung heilt ordentliche Kündigung nicht
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
1.942
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
1.906
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige und unzulässige Klauseln für Renovierungen im Mietvertrag
1.140
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
832
-
Untervermietung: Was kann der Vermieter verbieten?
762
-
Umlagefähige und nicht umlagefähige Betriebskosten
750
-
Garage richtig nutzen, sonst drohen Bußgelder
716
-
Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen hat Grenzen
709
-
Verwaltungskostenpauschale 2023: Kostenmiete steigt mit Tabelle
671
-
Bauliche Veränderungen nach der WEG-Reform
657
-
Härtefall-Attest muss nicht vom Facharzt sein
21.05.2025
-
Für Modernisierungsmieterhöhung zählt erwartbare Energieeinsparung
14.05.2025
-
Die nächste Heizkostenabrechnung dürfte teuer werden
13.05.20252
-
Eigenbedarfskündigung: Was Vermieter wissen müssen
12.05.2025
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
09.05.2025
-
Sorge vor Lärm verhindert bauliche Veränderung nicht
07.05.2025
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
06.05.2025
-
Betriebskosten: Rechte & Pflichten von Mietern & Vermietern
06.05.2025
-
Umlagefähige und nicht umlagefähige Betriebskosten
06.05.2025
-
Erstellung und Aufbau der Betriebskostenabrechnung
06.05.2025