I. Vergütungsanspruch.

 

Rn 9

Der Veranstalter behält den Anspruch auf den Reisepreis für die erbrachten und nach III noch zu erbringenden Reisleistungen. Im Übrigen kann der Preis nicht mehr verlangt werden (II 2). Der Veranstalter kann für den nach Reisetagen bemessenen Teil des Gesamtpreises (grds inklusiv Transportkosten; aA LG Frankfurt RRa 01, 76) Vergütung verlangen, den er tatsächlich erbracht hat bzw zur Beendigung (zB Rückflug) noch erbringen wird abzgl des auf diesen Teil entfallenden Minderungsbetrags (vgl LG Düsseldorf RRa 05, 165 [LG Düsseldorf 11.02.2005 - 22 S 185/03]). Es mindert sich der Anspruch, wenn die erbrachte Reiseleistung infolge der Kündigung des Vertrags für den Reisenden kein Interesse hat (II 1 iVm § 651m I 2). Ob das der Fall ist hängt im Einzelfall vom vereinbarten Urlaubszweck und der Dauer und Schwere der Beeinträchtigung ab (Frankf NJW-RR 05, 132 [LG Frankfurt am Main 17.06.2004 - 2-19 O 516/03]). ZB ist die bloße Flugreise wertlos, wenn wegen Kündigung der Aufenthalt nur kurz ist (LG Frankfurt NJW-RR 03, 640 [LG Frankfurt am Main 17.12.2002 - 2-19 O 233/02]; 89, 312), ggf bei mangelhafter Unterkunft (Ddorf NJW-RR 86, 1175) oder fehlendem Gepäck in einem sehr exklusiven Hotel (LG Hannover NJW 85, 2903 [LG Hannover 19.04.1985 - 8 S 393/84]). Der Vergütungsanspruch geht auf einen Prozentsatz des vereinbarten Reisepreis. Die Berechnung richtet sich nach § 638m I 2; ggf hilft Schätzung nach § 287 ZPO. Ist der Preis bereits entrichtet, besteht ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch (II 2 iVm §§ 346 f; vgl BGH NJW 83, 33 [BGH 23.09.1982 - VII ZR 301/81]).

II. Rücktransport (Abs 3).

 

Rn 10

Diese unverzüglich zu erfüllende Pflicht ist nur beispielhaft. Erfasst sind auch Organisation und Kosten einer erforderlichen (ggf teureren) Einzelrückreise, auch ein Linienflug, wenn die Beförderung zu den geschuldeten Leistungen gehörte. Der Veranstalter hat auch zB Kosten für Verpflegung und Unterbringung bis zur Rückreise zu übernehmen. Pflichtverletzungen können einen Anspruch nach § 651n begründen. Der Reisende, der in Vorlage tritt, hat einen Erstattungsanspruch nach §§ 683, 670 oder § 651k II. § 651k IV geht III vor.

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