Gesetzestext

 

(1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie

1. unmöglich ist oder
2. unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

(2) Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.

(3) Kann der Reiseveranstalter die Beseitigung des Reisemangels nach Absatz 1 Satz 2 verweigern und betrifft der Reisemangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat der Reiseveranstalter Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten. Haben die Ersatzleistungen zur Folge, dass die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, hat der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises zu gewähren; die Angemessenheit richtet sich nach § 651m Absatz 1 Satz 2. Sind die Ersatzleistungen nicht mit den im Vertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar oder ist die vom Reiseveranstalter angebotene Herabsetzung des Reisepreises nicht angemessen, kann der Reisende die Ersatzleistungen ablehnen. In diesem Fall oder wenn der Reiseveranstalter außerstande ist, Ersatzleistungen anzubieten, ist § 651l Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es auf eine Kündigung des Reisenden nicht ankommt.

(4) Ist die Beförderung des Reisenden an den Ort der Abreise oder an einen anderen Ort, auf den sich die Parteien geeinigt haben (Rückbeförderung), vom Vertrag umfasst und aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat der Reiseveranstalter die Kosten für eine notwendige Beherbergung des Reisenden für einen höchstens drei Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen, und zwar möglichst in einer Unterkunft, die der im Vertrag vereinbarten gleichwertig ist.

(5) Der Reiseveranstalter kann sich auf die Begrenzung des Zeitraums auf höchstens drei Nächte gemäß Absatz 4 in folgenden Fällen nicht berufen:

1. der Leistungserbringer hat nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union dem Reisenden die Beherbergung für einen längeren Zeitraum anzubieten oder die Kosten hierfür zu tragen,
2.

der Reisende gehört zu einem der folgenden Personenkreise und der Reiseveranstalter wurde mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn von den besonderen Bedürfnissen des Reisenden in Kenntnis gesetzt:

a) Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1; L 26 vom 26.1.2013, S. 34) und deren Begleitpersonen,
b) Schwangere,
c) unbegleitete Minderjährige,
d) Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen.

A. Zweck.

 

Rn 1

Der Veranstalter haftet ab Vertragsschluss (BGH NJW 87, 1931, 86, 1748 [BGH 12.03.1987 - VII ZR 37/86]) verschuldensunabhängig (LG Frankfurt RRa 11, 169, 172) für den Erfolg der Reise. Im Fall eines Mangels kann der Reisende Abhilfe verlangen (§ 651i III Nr 1) und ggf gegen Erstattung der Aufwendungen selbst Abhilfe schaffen (II 1). Erfolgreiche Selbstabhilfe schließt dann aber Ansprüche wegen Beeinträchtigung der Reise aus (BGH NJW 12, 2107, 2110 [BGH 17.04.2012 - X ZR 76/11]). III regelt Einzelheiten zur Ersatzleistung (Sorge VuR 20, 363), IV zur Beförderung.

B. Abhilfeverlangen; Abhilfeverweigerung (Abs 1).

 

Rn 2

Mit dem Verlangen nach Abhilfe binnen angemessener Frist (vgl II) verlangt der Reisende Erfüllung des vertraglich Geschuldeten. Er zeigt mit ihr zugleich den Mangel an (§ 651o I), während die Mängelanzeige (oder ein Rückbeförderungsverlangen) idR kein Abhilfeverlangen ist. Das Verlangen muss, soweit das zumutbar ist, dem Veranstalter bzw dessen Vertreter zugehen (Kobl v 5.10.09 – 5 U 766/09), idR also der örtlichen Reiseleitung (zur Informationspflicht s Art 250 § 6 II Nr 4 EGBGB), die, soweit vorhanden, erreichbar sein muss (LG Frankfurt NJW 85, 330 [LG Frankfurt am Main 19.11.1984 - 2/24 S 146/84]; NJW-RR 91, 631 [LG Frankfurt am Main 07.01.1991 - 2 S 492/89]; 86, 55). Fehlt eine zumutbare Ansprechmöglichkeit, kann es ersatzweise an den einzelnen Leistungsträger gerichtet werden (str., zur Anscheinsvollmacht s Frankf RRA 13, 111, 112). Die Abhilfe besteht in einer dem Reisenden subjektiv und objektiv zumutbaren (Bsp für Unzumutbarkeit Frankf NJW-RR 88, 632: Umquartierung kurz vor Urlaubsende; LG Frankfurt NJW-RR 89, 312: zweifache Umquartierung), wenigstens gleichwertigen oder ggf kostenfrei höherwertigen vertragsgemäßen (BGH NJW 83, 35 [BGH 23.09.1982 - VII ZR 22/82]) Leistung (KG NJW-RR 93, 1209). In I meint Abhilfe Besei...

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