Rn 16

§ 580a IV betrifft die gesetzlich geregelten Fälle, in denen ein Mietverhältnis außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden kann, nämlich §§ 540, 544, 580, 1056 sowie §§ 109, 111 InsO, § 57a ZVG. Ohne Bedeutung ist es gem § 572, wenn die auflösende Bedingung noch nicht eingetreten ist. Dies ist wichtig für Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit mit längerer als der gesetzlichen Kündigungsfrist.

 

Rn 17

§ 580a IV verweist auf I Nr 3, II und III Nr 2. Es gilt so die längste der in Bezug genommenen Kündigungsfristen. Die frühere Streitfrage zur gesetzlichen (Sonder-)Kündigungsfrist bei Geschäftsraummietverhältnissen (vgl BGH NJW 02, 2562 [BGH 08.05.2002 - XII ZR 323/00]) ist gegenstandslos geworden.

 

Rn 18

§ 580a IV ist nicht abdingbar, soweit die Vorschrift, aus der sich das außerordentliche Kündigungsrecht ergibt, zwingend ist.

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