Rn 10

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 723 I 2 verbleibt den Gesellschaftern, wenn die GbR auf bestimmte Zeit eingegangen, also die ordentliche Kündigung für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen ist. Der wichtige Grund muss bereits bei Erklärung der außerordentlichen Kündigung vorliegen (BGH NJW 00, 3491, 3492 [BGH 24.07.2000 - II ZR 320/98]) und ist in der Kündigungserklärung idR zu nennen, wenn er den Mitgesellschaftern nicht ohnehin bekannt ist (MüKo/Schäfer § 723 Rz 27). Ein Nachschieben von Gründen ist nur möglich, wenn diese Gründe schon im Zeitpunkt der Kündigungserklärung vorlagen und ein innerer Zusammenhang mit dem ursprünglichen Grund besteht, so dass die Mitgesellschafter damit rechnen mussten (BGH NJW 58, 1136 [BGH 05.05.1958 - II ZR 245/56]). Das Kündigungsrecht muss in angemessener Frist ausgeübt oder wenigstens vorbehalten werden, um einen konkludenten Verzicht darauf (BGH WM 59, 134) oder die Verwirkung des Rechts (BGH NJW 66, 2160, 2161 [BGH 11.07.1966 - II ZR 215/64]) zu vermeiden. Selbst ohne Verzicht oder Verwirkung wird eine Kündigung erst lange nach Kenntnis des wichtigen Grundes ein Indiz dafür sein, dass das Festhalten an der GbR zumutbar ist, es sein denn, für die Verzögerung können besondere Umstände dargelegt werden (BGH aaO; Köln WM 93, 325, 328 [OLG Köln 22.07.1992 - 16 U 31/92]).

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