Leitsatz (amtlich)

Grundsätzlich können zur Begründung einer außerordentlichen Kündigung, die aus dem bei der Kündigung angegebenen Grund unwirksam wäre, zZt des Anspruchs der Kündigung bereits vorhandene, mit der Kündigungserklärung nicht bekanntgegebene Gründe nachträglich mit der Wirkung geltend gemacht werden, daß sie die Kündigung bereits für den Zeitpunkt ihres Ausspruchs rechtfertigen. Im Einzelfall kann sich nach Treu und Glauben eine Beschränkung auf den zunächst angegebenen Kündigungsgrund ergeben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 649037

BGHZ, 220

NJW 1958, 1136

MDR 1958, 583

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge