Rn 11

Es genügt bereits der Hinweis, dass die Wohnung dringend für die Unterbringung eines aktiven Bediensteten benötigt wird (§ 576 I Nr 1, Leonhard AnwZert MietR 5/22 Anm 1). Bei formell wirksamer Angabe der materiell berechtigten Kündigungsgründe kann in einer derartigen Konstellation mit verkürzten Fristen das Mietverhältnis beendet werden (Stuttg WuM 86, 132 f [OLG Stuttgart 22.11.1985 - 8 RE-Miet 1/85], LG Berlin GE 10, 1748). Nach OLG Stuttgart (WuM 93, 338 [OLG Stuttgart 21.04.1993 - 8 REMiet 1/92]) gilt der Grundsatz, dass das Mietverhältnis mit einem Betriebsfremden zum Zwecke der Vermietung an einen AN des Vermieters nur unter besonderen Voraussetzungen gekündigt werden kann. Nach LG Köln (ZMR 96, 666 f) muss der potentielle neue Mieter nicht in der Kündigung genannt werden (strenger ist das LG Karlsruhe WuM 74, 243).

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