Rn 6

Auch die Kündigung ist nicht beliebig, sondern nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn es dem Kündigenden unzumutbar ist, seine Pflichten als Geschäftsführer zu erfüllen, wobei es auch hier auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Die Rechtsfolge entspricht der bei der Entziehung (Rn 5).

 

Rn 7

Nach früher hM soll das Kündigungsrecht nicht für den Fall der gesetzlichen Geschäftsführung nach § 709 gelten, weil sie den Gesellschafter weniger belaste. Richtigerweise kommt sie aber auch dann in Betracht, wobei die geringere Belastung bei Ermittlung des wichtigen Grunds zu berücksichtigen ist (MüHdBGesR I/v Ditfurth § 7 Rz 72 mwN).

 

Rn 8

§ 712 I, II gehen durch das MoPeG zum 1.1.24 in § 715 V, VI nF auf.

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