Rn 28

Rücktritt (oder nach § 314 die Kündigung) ist in III nachrangig vorgesehen, wenn eine Vertragsanpassung nicht möglich oder für einen Teil unzumutbar ist. Zum eigenständigen, abgrenzbaren Anwendungsbereich neben § 314 Dresd ZMR 21, 878. Die Nachrangigkeit beruht darauf, dass die Auflösung des Vertrags ggü seiner Anpassung tiefer in die Privatautonomie eingreift. An eine Auflösung ist insb dann zu denken, wenn der Vertrag bei Voraussicht oder Kenntnis der Grundlagenstörung überhaupt nicht und insb auch nicht mit anderem Inhalt abgeschlossen worden wäre. Hier entspricht die Auflösung sogar der in Rn 25 betonten Maßgeblichkeit des hypothetischen Parteiwillens. Zur Rückabwicklung eines Übernahmevertrags nach gescheiterter Kapitalerhöhung BGH NJW 15, 3786 [BGH 03.11.2015 - II ZR 13/14]. Für den Rückübertragungsanspruch eines Grundstücks nach Rücktritt gilt die Verjährungsfrist des § 196, da es nur auf den Anspruchsinhalt und nicht auf den Anspruchsgrund ankommt (Hamm 17.12.20 – 22 U 129/20 Rz 80).

 

Rn 29

Wirkt der andere Teil an dem Anpassungsverlangen nicht mit, und wird daraufhin der Rücktritt erklärt, so kommt dem nach BGHZ 191, 139 ›der objektive Erklärungswert zu, mit dem Vorschlag der Gegenseite (Rückabwicklung) einverstanden zu sein‹ (aaO Rz 27). Dies dürfte nicht schlechthin verallgemeinerungsfähig sein, mag es doch Situationen geben, in denen der Vorschlag der benachteiligten Partei zur Vertragsanpassung schlechthin inakzeptabel ist. Aus dem Schweigen der Gegenpartei auf ein solches Anpassungsverlangen kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sie mit der Rückabwicklung einverstanden ist.

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