Rn 25

Oft ist die Anpassung auf mehreren Wegen denkbar. So kann bei der Äquivalenzstörung (u. Rn 30) entweder die Leistung vermindert oder die (entwertete) Gegenleistung erhöht werden; zudem kommen noch vermittelnde Lösungen in Betracht. Richtschnur hierfür wird idR der hypothetische Parteiwille sein: Ziel der Anpassung ist das, was die Parteien in Kenntnis der Wirklichkeit vereinbart haben würden. So kann im Bsp eine Erhöhung der Gegenleistung ausscheiden, wenn der Käufer sie nicht aufbringen kann und daher auch nicht vereinbart hätte. Doch gehen gesetzliche Vorgaben vor (BGHZ 163, 42, 50).

 

Rn 26

Daneben gibt es aber auch vereinzelt Billigkeitsentscheidungen, die auf eine Teilung des Risikos hinauslaufen, so etwa, wenn die VW-Sparer nach dem Zweiten Weltkrieg einen Wagen zwar nicht zu dem vereinbarten, aber doch zu einem ermäßigten Preis sollten verlangen können (BGH NJW 52, 137 f und in anderem Auszug JZ 52, 145 ff [BGH 23.10.1951 - I ZR 15/51] mit Anm Kegel). Auch die Rspr zur Anpassung von Versorgungsbezügen (vgl u. Rn 32) hat keineswegs einen vollen Ausgleich für den Kaufkraftverlust gewährt (vgl Medicus FS Flume I, aaO 643 f). Hier wird die Vereinbarkeit mit einem hypothetischen Parteiwillen zweifelhaft; es überwiegt das Element einer richterlichen Gestaltung nach der kompromissbetonten Billigkeit.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge