Rn 13

Nach einer berechtigten Kündigung des Werkvertrages aus wichtigem Grund steht dem Unternehmer gem V die vertragliche Vergütung nur für die bis zur Kündigung vertragsgerecht erbrachten Leistungen zu. Anders als bei einer freien Kündigung gem § 648 erhält er keine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen. Insoweit verweist ihn der Gesetzgeber auf die durch VI ausdrücklich eröffnete Möglichkeit, Schadensersatz zu beanspruchen (BTDrs 18/8486 S 52), der nach der Rspr des BGH in Höhe der vollen, infolge der Kündigung nicht verdienten vertraglichen Vergütung abzgl. ersparter Aufwendungen und anderweitigem Erwerb besteht, wenn die Kündigung des Unternehmers durch einen vorwerfbaren Pflichtverstoß des Bestellers gerechtfertigt ist (vgl: BGH BauR 05, 861). Unabhängig davon kommt in einem solchen Fall ein gleichgerichteter Anspruch aus § 326 II auf Bezahlung der vertraglich vereinbarten Gegenleistung in Betracht, wenn dem Unternehmer die weitere Leistungserbringung aus Gründen unmöglich geworden ist, die der Besteller zu vertreten hat. Darüber hinaus stehen dem Besteller hinsichtlich der erbrachten Leistungen die allg Mängelrechte aus § 634 zu. IÜ kann der Vergütungsanspruch ganz entfallen, wenn das fertiggestellte Teilgewerk unbrauchbar ist oder dem Besteller die Verwertung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann (BGH NJW 99, 3554, 3556 [BGH 24.06.1999 - VII ZR 196/98]; NJW 97, 3017, 3018 [BGH 05.06.1997 - VII ZR 124/96]).

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