Gesetzestext

 

1Ist der Pächter berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung geworden, so kann er das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn der Verpächter der Überlassung der Pachtsache zur Nutzung an einen Dritten, der eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung gewährleistet, widerspricht. 2Eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

 

Rn 1

Die zugunsten des Pächters zwingende Norm mit dynamischer Verweisung auf – zurzeit – § 240 II SGB VI will den berufsunfähig gewordenen Landpächter schützen. Dies ist nur möglich, wenn der Begriff der Berufsunfähigkeit auf die für die Landpacht erforderlichen Fähigkeiten (ohne Verweisungsmöglichkeit auf andere Berufe) bezogen wird. Den geeigneten Dritten muss der Kündigende besorgen; der Dritte wird nicht bereits Vertragspartner bei Zustimmung des Landverpächters (§ 589 I Nr 1). § 594c gilt analog bei der Rechtspacht (LG Itzehoe ZMR 08, 380).

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