Rn 7

Die Kündigung nach § 314 beruht nicht auf einer Vereinbarung, sondern auf Gesetz. Sie stellt daher eine außerordentliche Kündigung dar, so dass sie eines Grundes bedarf, den I als ›wichtiger Grund‹ umschreibt: Dem kündigenden Teil muss die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der vereinbarten Zeit oder der Frist für eine ordentliche Kündigung ›unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen‹ unzumutbar sein. Das ähnelt der Beschreibung in § 626 I (s.a. BGH JZ 11, 527; BGHZ 196, 285 Rz 15). Ähnlichkeit besteht auch zu § 313 I, wenn man zu den ›Umständen‹ in § 314 I auch die Besonderheiten des jeweiligen Vertragstyps rechnet (s BTDrs 14/6040, 178).

 

Rn 8

Ein Vertretenmüssen des Kündigungsgegners ist nicht erforderlich (BGH NJW 86, 3134, 3135). Andererseits stellt aber Verschulden einen Umstand dar, der bei der Interessenabwägung bedeutsam sein kann; das gilt für beide Vertragsteile (BGHZ 44, 271, 275). Umstände, die in den Risikobereich allein einer Partei fallen, müssen außer Betracht bleiben (vgl BGHZ 136, 161, 164 für die weitere Verwendbarkeit eines Darlehens; BGH JZ 11, 527 für Umzug an einen Ort, an dem kein DSL-Anschluss gelegt werden kann oder BGH NJW 17, 1378 [BGH 21.02.2017 - XI ZR 185/16] Rz 92 für Bausparvertrag; dazu Haertlein BB 18, 259). Gleiches gilt für Umstände, deren Rechtsfolge besonders (etwa iSe Sicherheitsleistung) geregelt ist (BGHZ 150, 365, 369 ff).

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