Rn 21

Nach IV sollen Schadensersatzansprüche durch die Kündigung nicht ausgeschlossen werden (vgl § 325; so bereits BGHZ 82, 121, 129). Das umfasst neben den schon vor der Kündigung entstandenen Ansprüchen auch einen auf Schadensersatz statt der Leistung gerichteten Anspruch aus der Vertragsauflösung (vgl BGH WRP 11, 239). Doch muss dann der Kündigungsgegner den Kündigungsgrund zu vertreten haben. Dabei ist im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen, was der Gläubiger wegen der Kündigung spart, also insb die nicht mehr zu erbringende Gegenleistung (BGHZ 94, 180, 194 mN). Doch kann dieser Auflösungsschaden nur bis zu dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem der Schuldner ordentlich hätte kündigen können oder der Vertrag ohnehin ausgelaufen wäre (BGHZ 122, 9, 14 f).

 

Rn 22

Über § 281 I 2 kann der Gläubiger nach einer Teilleistung, an der er kein Interesse hat, auch Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen. Dann wird also Schadensersatz auch wegen des schon erbrachten Teils der Leistung geschuldet, und diese ist nach Rücktrittsrecht zurückzugewähren, § 281 V. Bei Dauerschuldverhältnissen wird das freilich selten vorkommen.

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