Fachbeiträge & Kommentare zu Krankenkasse

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 212a Prüfu... / 2.2 Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger untereinander (Abs. 2)

Rz. 9 Abs. 2 regelt die Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger untereinander soweit Prüfungen von Beitragszahlungen und Meldungen nach Abs. 1 durchzuführen sind. Mit den in Abs. 2 enthaltenen Regelungen sollen Mehrfachprüfungen bei den zahlungspflichtigen Stellen i. S. v. Abs. 1 Satz 1 und 4 verhindert werden. Nach Abs. 2 Satz 2 haben sich die Rentenversicherungsträger ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 341 Elektro... / 2.1 Funktion und Ziele (Abs. 1)

Rz. 4 Die versichertengeführte elektronische Patientenakte (Satz 1) wird den Versicherten von den Krankenkassen auf Wunsch auf der Grundlage eines Rechtsanspruchs zur Verfügung gestellt. Die Anwendung ist durch den Versicherten zu beantragen. Die Nutzung ist für den Versicherten freiwillig (Satz 2). Der Versicherte bestimmt, welche Dokumente bzw. Datensätze im Einzelnen in d...mehr

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Sommer, SGB V § 4 Krankenka... / 2.2.4 See–Krankenkasse (aufgehoben)

Rz. 15b Die ursprüngliche Erwähnung der Seekasse als eigene Kassenart in § 4 war an sich insofern unzutreffend, als diese gerade keine eigenständige Körperschaft war. Erst durch Art. 6 Nr. 13, Art. 86 Abs. 4 RVOrgG v. 9.12.2004 hatte die Seekasse als See–Krankenkasse den Status als Krankenkasse erlangt (vgl. Komm. zu § 165). Die See–Krankenkasse ist inzwischen als Krankenkas...mehr

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Sommer, SGB V § 4 Krankenka... / 2.2.5 Landwirtschaftliche Krankenkasse

Rz. 15c Die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die bei den Berufsgenossenschaften angesiedelt waren, waren im SGB V weitgehend nur als Kassenart und in § 166 erwähnt. Die Aufgaben der landwirtschaftlichen Krankenkassen und deren Zuständigkeit ergaben sich dabei weiterhin aus dem 2. KVLG. Der versicherungspflichtige Personenkreis wurde und wird in § 5 Abs. 1 Nr. 3 dementspre...mehr

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Sommer, SGB V § 256 Beitrag... / 2.2.4 Vereinbarungen zwischen Krankenkasse und Zahlstelle (Abs. 2 Satz 5)

Rz. 43 Satz 5 ermächtigt die Krankenkassen und Zahlstellen zu abweichenden Vereinbarungen. In welchem Umfang das möglich ist, geht aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht eindeutig hervor (Klaus Peters, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 256 Rz. 52, Stand: 8.1.2021). Insoweit könnte man die Auffassung vertreten, dass von allen Regelungen des Abs. 2 abweichende Vereinbarung...mehr

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Sommer, SGB V § 4 Krankenka... / 2.2 Arten der Krankenkassen (Abs. 2)

Rz. 9 In Abs. 2 waren zunächst die 7 Kassenarten benannt, die bei Erlass des SGB V vorhanden waren und deren Bestand in den §§ 143 ff. vorausgesetzt wurde und wird. Nicht mehr vorhandene Krankenkassenarten (z. B. Besondere Ortskrankenkassen, Bau-Krankenkassen) waren nicht mehr erwähnt, da auch ihre Neugründung nicht mehr vorgesehen war. Innerhalb der Krankenkassenarten sind ...mehr

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Sommer, SGB V § 4 Krankenka... / 2.1 Rechtscharakter der Krankenkassen (Abs. 1)

Rz. 5 Eine ausdrückliche Regelung über den Rechtsstatus der Krankenkassen enthielt die RVO nicht. In ihrer Eigenschaft als Sozialversicherungsträger folgt ihre körperschaftliche Struktur auch aus Art. 87 Abs. 2 GG. Den Krankenkassen als Trägern der Sozialversicherung war allerdings bereits durch § 29 SGB IV die Rechtsstellung als rechtsfähige Körperschaften mit Selbstverwalt...mehr

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Sommer, SGB V § 4 Krankenka... / 2.3 Zusammenarbeit, Konkurrenz und Wettbewerb der Krankenkassen (Abs. 3)

2.3.1 Zusammenarbeit der Krankenkassen (Abs. 3 Satz 1) Rz. 16 Abs. 3 verpflichtet die Krankenkassen und deren Verbände zu einer engen, auch kassenartübergreifenden Zusammenarbeit im Interesse der gesetzlichen Krankenversicherung, was in § 86 SGB X nochmals für die verwaltungsverfahrensmäßige Zusammenarbeit wiederholt wird. Diese Pflicht zur Zusammenarbeit geht über die Amtshi...mehr

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Sommer, SGB V § 4 Krankenka... / 2.3.1 Zusammenarbeit der Krankenkassen (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 16 Abs. 3 verpflichtet die Krankenkassen und deren Verbände zu einer engen, auch kassenartübergreifenden Zusammenarbeit im Interesse der gesetzlichen Krankenversicherung, was in § 86 SGB X nochmals für die verwaltungsverfahrensmäßige Zusammenarbeit wiederholt wird. Diese Pflicht zur Zusammenarbeit geht über die Amtshilfe (vgl. §§ 3 ff. SGB X) hinaus. Rz. 17 Die Gesetzesbe...mehr

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Sommer, SGB V § 4 Krankenka... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 38 Axer, Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung, Verw 2002 S. 377. Becker/Kingreen, Der Krankenkassenwettbewerb zwischen Sozial- und Wettbewerbsrecht – Zur geplanten Anwendung des GWB auf das Handeln der Krankenkassen, NZS 2010 S. 417. Becker, Wettbewerb zwischen öffentlichen Versicherungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, ZSR 2000 S. 329. Bloch/Ha...mehr

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Sommer, SGB V § 4 Krankenka... / 2.3.3 Wettbewerb (Abs. 3 Satz 2)

Rz. 18 Die Rechtspflicht zur Zusammenarbeit war auch nach Einführung der Wahlfreiheit der Mitglieder und der Möglichkeit der Öffnung von Betriebs- und Innungskrankenkassen (ab 1996) beibehalten worden, obwohl die Wahl- und Wechselmöglichkeiten zwischen den einzelnen Krankenkassen zu weiterem notwendigen Wettbewerb um Mitglieder zwischen den Krankenkassen führte, der über ges...mehr

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Sommer, SGB V § 4 Krankenkassen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch Art. 1 Nr. 1, Art. 22 Abs. 5 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000...mehr

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Sommer, SGB V § 4 Krankenka... / 2.4.2 Begrenzung des Verwaltungskostenanstiegs (Abs. 4 Satz 2 bis 6)

Rz. 27 Mit Art. 1 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) wurde mit Wirkung zum 1.1.2011 in Abs. 4 Satz 2 eine neue Sonderregelung für die Verwaltungsausgaben für die Jahre 2011 und 2012 getroffen. Rz. 28 Satz 2 ordnet dabe...mehr

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Sommer, SGB V § 4 Krankenka... / 2.2.2 Betriebskrankenkassen

Rz. 13 Die Betriebskrankenkassen hatten und haben einen betrieblichen Bezug. Nach dem Recht der RVO und dem SGB V gehörten bis Ende 1995 die versicherungspflichtig Beschäftigten des Betriebes, für den die Betriebskrankenkasse errichtet war, dieser Krankenkasse an. Mit der Einführung der Wahlfreiheit sind Betriebskrankenkassen nur noch für in den Betrieben Beschäftigte und eh...mehr

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Sommer, SGB V § 4 Krankenka... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift beschrieb und beschreibt die gesetzlichen Grundzüge der Organisation der gesetzlichen Krankenversicherung. Dabei wurde und wird in Abs. 1 und 2 die bei Inkrafttreten des SGB V aufgrund der Vorschriften der RVO vorhandenen rechtlichen und organisatorischen Strukturen der gesetzlichen Krankenversicherung als gegliedertes Krankenversicherungssystem mit vers...mehr

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Sommer, SGB V § 4 Krankenka... / 2.4.1 Begrenzung der Verwaltungsausgaben (Abs. 4 Satz 2 ff.)

Rz. 24 Beginnend mit dem 12. SGB V-ÄndG ab 1.1.2003 wurde das Gebot der Sparsamkeit dahingehend konkretisiert, dass dies die Verwaltungsausgaben betrifft, indem die Verwaltungsausgaben für das Kalenderjahr 2003 auf dem Niveau der Verwaltungsausgaben des Jahres 2002 festgeschrieben wurden. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/27 S. 4) war die Regelung notwendig, da die Ver...mehr

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Sommer, SGB V § 4 Krankenka... / 2.2.7 Ersatzkassen

Rz. 15e Die Ersatzkassen wurden mit dem SGB V in die allgemeine Krankenversicherung übernommen. Das nach der Aufbau-VO bestehende Sonderrecht der Ersatzkassen war damit zugleich beseitigt worden (vgl. Komm. zu § 168). Auf das Sonderrecht der Mitgliedschaftsbegründung weist nur noch die Definition in § 168 Abs. 1 hin, wonach Ersatzkassen solche Krankenkassen sind, bei denen d...mehr

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Sommer, SGB V § 4 Krankenka... / 2.2.1 Ortskrankenkassen

Rz. 11 Die an erster Stelle genannten Ortskrankenkassen waren bei Inkrafttreten des SGB V die Primärkassen nach der RVO und bundesweit flächendeckend vorhanden. Sie waren auch nach Inkrafttreten des SGB V die Krankenkassen, die für alle die Versicherungspflichten zuständig waren, die nicht bei einer anderen Krankenkasse zu versichern waren und hatten insoweit eine Auffangzus...mehr

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Sommer, SGB V § 191 Ende de... / 2.3.2 Wirksamwerden der Kündigung bei Krankenkassenwechsel

Rz. 30 Die Voraussetzungen und das Verfahren der Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft zum Zwecke des Krankenkassenwechsels richtet sich auch bei Versicherungsberechtigten (freiwillig versicherten Mitgliedern) nach den gleichen rechtlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, wie dies für pflichtversicherte Mitglieder vorgeschrieben und in § 175 Abs. 4 geregelt ist...mehr

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Sommer, SGB V § 4 Krankenka... / 2.4 Grundsatz der Sparsamkeit (Abs. 4)

Rz. 20 Mit Abs. 4 Satz 1 war ursprünglich die schon nach § 69 Abs. 2 SGB IV bestehende Verpflichtung zur Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit wiederholt worden, was auf die Verwendung der Beitrags- und sonstigen Einnahmen zu beziehen ist. Diese Verpflichtung wird dabei sowohl für die Durchführung der Aufgaben der Krankenversicherung als auch für die eigenen Verwaltungsangelege...mehr

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Sommer, SGB V § 4 Krankenka... / 2.4.4 Kürzung der Verwaltungskosten bei unzureichender Ausstattung mit der Gesundheitskarte (Abs. 6) (aufgehoben)

Rz. 36 Der Abs. 6 war durch Art. 1 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) mit Wirkung zum 1.1.2011 angefügt und durch Art. 1 Nr. 1a, Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlich...mehr

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Sommer, SGB V § 4 Krankenka... / 2.2.6 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Rz. 15d Ursprünglich war die Bundesknappschaft als eine besondere Kassenart benannt, die in der Nachfolge zum Reichsknappschaftsgesetz die knappschaftliche Krankenversicherung für die Versicherten des Bergbaus durchführte. Nach der Neustrukturierung der Rentenversicherungsträger hatte die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Knappschaft die Nachfolge der Bund...mehr

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Sommer, SGB V § 4 Krankenka... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch Art. 1 Nr. 1, Art. 22 Abs. 5 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BG...mehr

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Sommer, SGB V § 4 Krankenka... / 2.3.2 Konkurrenz

Rz. 17b Mit dem Gesundheitsreformgesetz – GRG waren ursprünglich die gesetzlichen Zuständigkeiten der Krankenkassen, mit Ausnahme der Ersatzkassen als Wahlkassen, übernommen worden. Rechtsstreitigkeiten zwischen den Krankenkassen beschränkten sich daher weitgehend auf die Abgrenzung dieser gesetzlichen Zuständigkeiten und deren rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen o...mehr

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Sommer, SGB V § 191 Ende de... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt abschließend das Ende der Mitgliedschaft für freiwillig Versicherte und ist insoweit als Gegenstück zu § 188 über die Begründung und den Beginn einer freiwilligen Mitgliedschaft zu verstehen; auch gegenüber der obligatorischen Weiterversicherung nach § 188 Abs. 4. Die Regelung grundsätzlich krankenkassenübergreifend. Die Vorschrift gilt kraft Verw...mehr

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Sommer, SGB V § 191 Ende de... / 2.2 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft (Nr. 2)

Rz. 12 Die Regelung über das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft durch den Beginn einer Pflichtmitgliedschaft beinhaltet nicht das Ende der Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse an sich, sondern ist eine Regelung über das Rangverhältnis von freiwilliger Mitgliedschaft und Pflichtmitgliedschaft (BT-Drs. 11/2237 S. 217). Die nach dem Recht der RVO vorhanden gewesene Möglichke...mehr

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Sommer, SGB V § 4 Krankenka... / 2.4.3 Verbuchung von Werbungskosten (Abs. 5)

Rz. 32 Der Abs. 5 wurde mit Art. 1 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) mit Wirkung zum 1.1.2011 angefügt. Rz. 33 Nach dieser Regelung ist sicherzustellen, dass Verwaltungsausgaben, die der Werbung neuer Mitglieder diene...mehr

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Sommer, SGB V § 4 Krankenka... / 2.2.3 Innungskrankenkassen

Rz. 15a Ähnlich wie die Betriebskrankenkassen hatten und haben die Innungskrankenkassen einen innungsbetrieblichen Bezug mit gesetzlicher Zuständigkeit für die dort Beschäftigten. Zusätzlich war jedoch der Bezug des Betriebsinhabers zur Innung erforderlich. Auch bei Innungskrankenkassen sind Neugründungen (§§ 157 ff.), Vereinigungen (§ 160) und die freiwillige Auflösung (§ 1...mehr

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Sommer, SGB V § 256 Beitrag... / 2.2.3 Erstattung von Beiträgen (Abs. 2 Satz 4)

Rz. 40 Satz 4 stellt (eher deklaratorisch) klar, dass die Krankenkasse für die Erstattung von Beiträgen auch aus den Versorgungsbezügen zuständig ist und nicht (quasi als Kehrseite der Medaille Beitragszahlung) die mit der Beitragsberechnung und -zahlung in Dienst genommene Zahlstelle. Wenn die Zahlstelle der Versorgungsbezüge Beiträge dem Grunde und materiellrechtlich der H...mehr

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Sommer, SGB V § 191 Ende de... / 2.3.3 Kündigung zugunsten einer Familienversicherung

Rz. 40 Eine bestehende freiwillige Mitgliedschaft schließt nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 eine Familienversicherung aus. Damit bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen eine beitragsfreie Familienversicherung durchgeführt werden kann, bedarf es daher der Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft. Diese ist unter erleichterten Voraussetzungen möglich, was die ausdrückliche Mitteilu...mehr

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Sommer, SGB V § 4 Krankenka... / 2 Rechtspraxis

2.1 Rechtscharakter der Krankenkassen (Abs. 1) Rz. 5 Eine ausdrückliche Regelung über den Rechtsstatus der Krankenkassen enthielt die RVO nicht. In ihrer Eigenschaft als Sozialversicherungsträger folgt ihre körperschaftliche Struktur auch aus Art. 87 Abs. 2 GG. Den Krankenkassen als Trägern der Sozialversicherung war allerdings bereits durch § 29 SGB IV die Rechtsstellung als...mehr

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Sommer, SGB V § 256 Beitrag... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 50 Bittner, Beiträge auf Versorgungsbezüge (Urteilsanmerkung zu BSG, Urteil v. 20.3.2011, B 12 KR 16/10 R), SGb 2012 S. 96. Minn, KVdR-Zahlstellenverfahren – Neuregelungen und Änderungen zum 1.1.1996, ErsK 1995 S. 33. Ders., Neue Verfahrensbeschreibung zur Beitragserhebung aus Betriebsrenten und weitere aktuelle Entwicklungen im Rahmen des KVdR-Zahlstellenverfahrens, BetrA...mehr

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Sommer, SGB V § 256 Beitrag... / 2.1.1 Beitragszahlung durch die Zahlstelle der Versorgungsbezüge (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 6 Die Regelung knüpft an die gesetzliche Beitragspflicht von Versorgungsbezügen als beitragspflichtige Einnahme zur Kranken- und auch zur Pflegeversicherung für Pflichtversicherte an (vgl. § 226 Abs. 1 Nr. 3, § 229 und die Verweisungen in den §§ 232 bis 236, § 237 Nr. 2; § 61 SGB XI). Sie regelt das sog. Einzugsstellenverfahren, also die Indienstnahme der Zahlstellen von...mehr

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Sommer, SGB V § 249a Tragun... / 2.3.4 Beitragszahlung

Rz. 20 Die Beitragszahlung richtet sich bei Beiträgen aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 255 Abs. 1. Danach sind die Beiträge der Versicherten von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krank...mehr

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Sommer, SGB V § 256 Beitrag... / 2.1.4 Nachweis der Beiträge (Abs. 1 Satz 3 und 4)

Rz. 21 Die Zahlstellen haben den Krankenkassen die einbehaltenen Beiträge nachzuweisen (Satz 3). Dafür waren zunächst weder eine besondere Form noch Fristen vorgesehen. Durch das GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2009 (BGBl. I S. 2309) war mit Wirkung zum 1.1.2011 in Abs. 1 Satz 3 der Verweis auf die entsprechende Geltung des § 28f Abs. 3 Satz 5 SGB IV für den Nac...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 256 Beitrag... / 2.3 Beitragsprüfung und Überwachung (Abs. 3)

Rz. 44 Die Krankenkasse überwacht zunächst einmal die Beitragszahlung für Ihre Mitglieder, für die Beiträge von den Zahlstellen zu zahlen sind. Die Überwachung beschränkt sich auf den Eingang der nachgewiesenen, d. h. von der Zahlstelle selbst angegebenen Beitragssumme nach dem Beitragsnachweis. Da die Krankenkassen die Berechnung der Beiträge danach nicht auf Richtigkeit un...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB XI § 21 Versich... / 2.3 Ergänzende Regelungen

Rz. 29 § 48 Abs. 2 regelt die Zuständigkeit der Pflegekasse. Für in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversicherte Personen nach § 21 Nr. 1 bis 5, richtet sich die Zuständigkeit der Pflegekasse nach der Zuständigkeit der Krankenkasse, die mit der Leistungserbringung im Krankheitsfall beauftragt ist (§ 48 Abs. 2 Satz 1). Dies ist z. B. bei Personen der Fall, die Leistunge...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 256 Beitrag... / 2.2 Einzug der Beiträge in Sonderfällen (Abs. 2)

Rz. 32 Der Versicherte ist, da er die Beiträge aus den Versorgungsbezügen allein zu tragen hat, materiellrechtlich Beitragsschuldner gegenüber der Krankenkasse. Wenn das Beitragseinzugsverfahren zu seinen Lasten tatsächlich nicht durchgeführt wurde, wird er dadurch von der eigenen Beitragspflicht gegenüber der Krankenkasse nicht frei. Abs. 2 enthält eine Auflistung typischer...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 191 Ende de... / 2.3.1 Notwendigkeit einer Kündigung

Rz. 27 Ungeachtet der Zwecksetzung der Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft folgt aus dem pauschalen Verweis auf § 175 Abs. 4, dass nach dessen Satz 2 eine freiwillige Mitgliedschaft überhaupt nur durch eine einseitige Kündigungserklärung des freiwilligen Mitgliedes beendet werden kann und beendet werden muss. Während jedoch die Beitrittserklärung der Schriftform bedarf...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 256 Beitrag... / 2.2.1 Unterbliebener Einzug (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 34 Für den Fall des unterbliebenen Beitragseinbehaltes wird auf die Vorschriften zum Einbehalt der Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 255 Abs. 2 Satz 1 und 2) verwiesen. Auf die Gründe oder ein Verschulden für den unterbliebenen Beitragseinbehalt kommt es nicht an. Daraus ergeben sich zwei Fallgestaltungen: a) Werden weiterhin Versorgungsbezüge ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 191 Ende de... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 58 Bress, Freiwillige Krankenversicherung, SVFang 2003 Nr. 136 S. 51 und Nr. 137 S. 49. Klose, Das Mitgliedschaftsrecht der Ersatzkassen im SGB V, SGb 1995 S. 477. Krön/Krön, Verfahrenshinweise für die Fälle der Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen Beitragsrückständen, ZfS 2006 S. 261 (zu Abs. 1 Nr. 3 a. F.). Preisner, Die...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 256 Beitrag... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die durch das Gesundheitsreformgesetz (GRG) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführte Vorschrift knüpfte an die früheren Regelungen in § 393a Abs. 2, § 381 Abs. 2 Satz 2 RVO an. Die Neuregelung des § 256 ab 1.1.1989 bezog allerdings alle Zahlstellen von Versorgungsbezügen ein, was zuvor erst dann der Fall war, wenn an mehr als 30 beitragspflichtige Mitglieder Versorgungsbez...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 7 Versicher... / 2.3.2 Befreiungsrecht (Abs. 2 Satz 2 bis 4)

Rz. 33 Das in Abs. 2 Satz 2 vorgesehene Befreiungsrecht auf Antrag, das rechtssystematisch § 8 zuzuordnen ist, steht lediglich den Personen zu, die der Bestandsschutzregelung des Abs. 2 Satz 1 unterliegen und nicht die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllen. Auch dabei ist unerheblich, aus welchen Gründen keine Familienversicherung am 1.4.2003 eintrat. Rz. 34...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 256 Beitrag... / 2.1.5 Beitragsaufteilung (Abs. 1 Satz 5)

Rz. 24 Beitragspflicht besteht nach dem Grundsatz des § 223 Abs. 3 nur bis zum Betrag der Beitragsbemessungsgrenze (4.687,50 EUR monatlich im Jahre 2020; 4.837,50 EUR in 2021). Satz 5 nimmt darauf Bezug und regelt für den Fall, dass Versicherungspflichtige Versorgungsbezüge von mehreren Zahlstellen erhalten und diese zusammen mit der Rente den Betrag der Beitragsbemessungsgr...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 191 Ende de... / 2.1 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft durch Tod (Nr. 1)

Rz. 8 Die freiwillige Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes, da mit dem Tod die Rechtsfähigkeit, d. h. die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können, erlischt. Dies entspricht der freiwilligen Krankenversicherung als Personenversicherung. Maßgeblich als Todeszeitpunkt ist das Eintreten des Hirntodes. Die Mitgliedschaft endet mit diesem Zeitpunkt,...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gesamtsozialversicherungsbe... / 2.2 Wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfreie Arbeitnehmer

Wegen Überschreitens der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfreie Arbeitnehmer, die als freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung angehören, sind vom Gesetz her stets Beitragsschuldner und auch Beitragszahler ihrer vollständigen Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge.[1] Somit ist zu beachten: Freiwillige Beiträge zur Kranken...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 256 Beitrag... / 2.2.2 Nachzahlung von Versorgungsbezügen (Abs. 2 Satz 2 und 3)

Rz. 38 Abweichend von der Einbehaltung der Beiträge durch die Zahlstelle zieht die Krankenkasse die Beiträge aus den Versorgungsbezügen bei Nachzahlungen ein. Zu Nachzahlungen kommt es insbesondere im Zusammenhang mit der erstmaligen Bewilligung der Leistungen, wenn zuvor die rechtlichen Voraussetzungen dafür ermittelt werden müssen oder darüber ein Klageverfahren geführt wo...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 256 Beitrag... / 2.1.3 Beitragsfälligkeit (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 19 In der ursprünglichen Fassung des Gesetzes galt, dass die Beiträge aus den Versorgungsbezügen mit der Auszahlung der Versorgungsbezüge auch fällig wurden. Dies entspricht dem Zuflussprinzip, das für die Beitragspflicht von Versorgungsbezüge gilt. Die Fälligkeit der Beiträge (bereits) mit der Auszahlung der Versorgungsbezüge verhinderte, dass die Zahlstelle aufgrund ei...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 191 Ende de... / 2.3 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft durch wirksame Kündigung (Nr. 3)

Rz. 22 Ursprünglich enthielt die Regelung (als Nr. 4) die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft durch eine Austrittserklärung. Da zugleich auch eine Austrittsfrist mit Ablauf des übernächsten Monats, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied den Austritt erklärt, geregelt war, war die Austrittserklärung das Gegenstück zur Beitrittserklärung und hatte die Bedeutung, d...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 191 Ende de... / 2.3.4 Wirksamwerden der Kündigung bei Beendigung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung

Rz. 48 Die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung kann auch deswegen gekündigt werden, weil eine bestehende freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung insgesamt beendet werden soll ("Austritt"). Erfolgte die Kündigung einer freiwilligen Mitgliedschaft ohne Absicht der Fortsetzung einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kra...mehr