Rz. 43

Satz 5 ermächtigt die Krankenkassen und Zahlstellen zu abweichenden Vereinbarungen. In welchem Umfang das möglich ist, geht aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht eindeutig hervor (Klaus Peters, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 256 Rz. 52, Stand: 8.1.2021). Insoweit könnte man die Auffassung vertreten, dass von allen Regelungen des Abs. 2 abweichende Vereinbarungen getroffen werden könnten (so Karl Peters, in: KassKomm. SGB V, § 256 Rz. 11, Stand: August 2019). Dies erscheint jedoch hinsichtlich des nachträglichen Beitragseinbehalts und der Beitragserstattung zweifelhaft, soweit dadurch der Versicherte mit der Beitragszahlung belastet wäre bzw. die Krankenkasse die Berechtigung der Beitragserstattung nicht mehr prüfen könnte. Die Beteiligung des materiellrechtlich Beitragspflichtigen an einer vom Gesetz abweichenden Vereinbarung ist nicht vorgesehen. Daher dürfte sich diese Ermächtigung nur auf die Fälle des Beitragseinbehalts aus Nachzahlungen von Versorgungsbezügen, die nicht auf der Anpassung der wirtschaftlichen Verhältnisse beruhen, beziehen (so auch die Begründung im Ausschussbericht BT-Drs. 11/3480 S. 65).

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