Rz. 36

Der Abs. 6 war durch Art. 1 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) mit Wirkung zum 1.1.2011 angefügt und durch Art. 1 Nr. 1a, Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) durch Einfügung des Satzes 2 mit Wirkung zum 1.1.2012 ergänzt und geändert worden.

 

Rz. 37

Die Regelungen sahen vor, dass die erstattungsfähigen Verwaltungskosten aus dem Gesundheitsfonds um 2 % reduziert werden, wenn eine Krankenkasse am 31.12.2011 nicht an mindestens 10 % ihrer Versicherten elektronische Gesundheitskarten nach § 291a ausgegeben hatte und es durften sich die Verwaltungsausgaben im Jahr 2013 gegenüber dem Jahr 2012 nicht erhöhen, wenn bis zum 31.12.2012 nicht an mindestens 70 % der Versicherten elektronische Gesundheitskarten ausgegeben waren. Diese als Sanktion vorgesehene Begrenzung der Erstattung von Verwaltungskosten nach § 270 war in der Folgezeit nicht weiter fortgeschrieben worden. Praktische Bedeutung hatten diese Sanktionsregelungen soweit ersichtlich nicht erlangt. Die Regelungen des Abs. 6 sind daher mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) mit Wirkung zum 11.5.2019 aufgehoben worden. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/6337 S. 84) ist für die Aufhebung der Regelungen ausgeführt, dass es sich um die Bereinigung einer gegenstandslos gewordenen Vorschrift, die eine Reduzierung der Verwaltungsausgaben der Krankenkassen bei nicht rechtzeitiger Ausgabe der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) für die Jahre 2012 und 2013 vorsah, handelt.

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