Rz. 2

Die Vorschrift beschrieb und beschreibt die gesetzlichen Grundzüge der Organisation der gesetzlichen Krankenversicherung. Dabei wurde und wird in Abs. 1 und 2 die bei Inkrafttreten des SGB V aufgrund der Vorschriften der RVO vorhandenen rechtlichen und organisatorischen Strukturen der gesetzlichen Krankenversicherung als gegliedertes Krankenversicherungssystem mit verschiedenen Krankenkassen als Versicherungsträgern und übernommen, womit zugleich einer Einheitskrankenversicherung eine Absage erteilt wird (BT-Drs. 11/2237 S. 158). Der Hinweis auf den Rechtscharakter der Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung in Abs. 1 verweist dabei letztlich auf die in § 29 SGB IV enthaltene allgemeine Regelung über die Organisationsform für Träger der Sozialversicherung als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dies entspricht Art. 87 Abs. 2 GG, da der Gesetzgeber die Gesundheitsversorgung im Wege der Sozialversicherung vorgesehen hat.

 

Rz. 3

Zugleich wird den Krankenkassen und ihren Verbänden in Abs. 3 das Gebot der Zusammenarbeit im Interesse der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung an sich auferlegt. Dieser Grundsatz zur Zusammenarbeit wird in § 86 SGB X nochmals für die verwaltungsverfahrensmäßige Zusammenarbeit wiederholt. Das gegliederte System der Krankenversicherung mit verschiedenen Krankenkassen und deren Pflicht zur Zusammenarbeit im Interesse der gesetzlichen Krankenversicherung war auch mit der Einführung von Wettbewerbselementen, wie der Einführung der Freiheit der Krankenkassenwahl durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) ab 1.1.1996, beibehalten worden. Durch die Freiheit der Krankenkassenwahl, dem damit verbundenen Wegfall gesetzlicher Zuständigkeiten (Ausnahme: landwirtschaftliche Krankenversicherung) und der Möglichkeit der Öffnung von Betriebs- und Innungskrankenkassen (§ 173 Abs. 2 Nr. 4), befinden sich die Krankenkassen als Sozialversicherungsträger in einer gegenüber dem früheren Recht verstärkten Konkurrenzsituation gerade auch untereinander (vgl. Mühlhausen, SGb 1995 S. 146). Dies hatte bereits in der Vergangenheit Fragen nach dem Rechtsweg aufgeworfen. Im GmS-OGB (Beschluss v. 10.7.1989, GmS-OGB 1/88) war die Frage dahingehend beantwortet worden, dass bei einem Streit zwischen Krankenkassen über Mitgliederwerbung der Sozialrechtsweg gegeben sei.

 

Rz. 3a

Die in Abs. 4 Satz 1 angesprochene Verpflichtung zur Wirtschaftlichkeit sowohl bei der Durchführung der Aufgaben als Krankenversicherungsträger als auch der Verwaltungsangelegenheiten, ergab sich bereits aus § 69 Abs. 2 SGB IV und war in § 4 lediglich wiederholt worden. Mit Art. 1 Nr. 1 GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) wurde diese Verpflichtung zur Wirtschaftlichkeit dahingehend ab 1.1.2000 durch die Ergänzung des Satzes 1 konkretisiert, dass Beitragssatzerhöhungen (ab 1.1.2009: Beitragserhöhungen) ausgeschlossen werden sollen, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen (Beitragserhöhungen) nicht zu gewährleisten. Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot war durch die Anfügung des Satzes 2 (mit Ausnahmen in Satz 3) auf der Verwaltungsausgabenseite zunächst (Zwölftes SGB V-Änderungsgesetz – 12. SGB V-ÄndG v. 12.6.2003, BGBl. I S. 844) durch die Festschreibung der Verwaltungsausgaben auf den Stand des Jahres 2002 (mit Ausnahmen) konkretisiert worden. Mit Wirkung zum 1.1.2004 (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG v. 14.11.2003, BGBl. I S. 2190) sind dem Abs. 4 dann die Sätze 4 bis 9 angefügt worden, die für die Jahre 2004 bis 2007 eine Begrenzung der Steigerung der Verwaltungsausgaben und deren Ausnahmen regeln. Mit dem Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) wurden im Abs. 4 die Sätze 2 bis 9 mit Wirkung ab 2011 durch die Sätze 2 bis 6 ersetzt. Damit wurde eine Begrenzung der Verwaltungsausgaben, auch soweit diese durch Dritte wahrgenommen werden, auf den Stand des Jahres 2010 für die Jahre 2011 und 2012 vorgenommen. Allerdings sehen Abs. 4 Satz 4 und 5 davon wiederum Ausnahmen vor. Diese Ausgabenbegrenzung gilt nach Abs. 4 Satz 6 auch für die Verbände der Krankenkassen. Grund und Hintergrund für diese Neuregelung ist der Gesundheitsfonds, aus dem auch die Verwaltungskosten der Krankenkassen (Ausnahme: landwirtschaftliche Krankenversicherung) erstattet werden, sodass die Begrenzung der Verwaltungsausgaben parallel zu den Veränderungen der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zur Deckung der standardisierten Verwaltungsausgaben erfolgt (BT-Drs. 17/3040 S. 21).

 

Rz. 3b

Der mit Art. 1 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22....

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