Rz. 12

Die Regelung über das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft durch den Beginn einer Pflichtmitgliedschaft beinhaltet nicht das Ende der Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse an sich, sondern ist eine Regelung über das Rangverhältnis von freiwilliger Mitgliedschaft und Pflichtmitgliedschaft (BT-Drs. 11/2237 S. 217). Die nach dem Recht der RVO vorhanden gewesene Möglichkeit einer freiwilligen Ersatzkassenmitgliedschaft und einer Pflichtmitgliedschaft bei einer gesetzlich zuständigen Krankenkasse war bereits mit dem Gesundheitsreformgesetz (GRG) beseitigt worden. Die Regelung macht auch deutlich, dass ein Wahlrecht hinsichtlich der Art der Versicherung nicht besteht. Tritt eine Krankenversicherungspflicht ein, ist eine Mitgliedschaft kraft Gesetzes als Pflichtmitgliedschaft zu führen. Die Art der Pflichtversicherung ist dabei nicht von Bedeutung. Auch die Mitgliedschaftsfiktion als Rentenantragsteller ist eine Pflichtmitgliedschaft (vgl. Komm zu § 189), die eine freiwillige Mitgliedschaft ausschließt und beendet. Dies führte in der Vergangenheit gerade in den Fällen der (nur) Rentenantragstellermitgliedschaft bei der Wiederbegründung einer freiwilligen Mitgliedschaft zu Problemen, weil die für den Beitritt zur freiwilligen Mitgliedschaft erforderliche Vorversicherungszeit nicht durch die Zeit der fiktiven Mitgliedschaft nach § 189 erfüllt werden konnte (vgl. Komm. zu § 9). Durch die obligatorische freiwillige Weiterversicherung nach § 188 Abs. 4, die keine Vorversicherungszeiten voraussetzt, besteht dieses Problem nicht mehr.

 

Rz. 13

Nach dem bis Ende 1995 geltenden Recht konnte mit dem Eintritt von Versicherungspflicht (zwingend) ein Krankenkassenwechsel zu der für die Pflichtversicherung gesetzlich zuständigen Krankenkasse, insbesondere Orts-, Betriebs- oder Innungskrankenkassen für Beschäftigte, verbunden gewesen sein, so dass wegen Versicherungspflicht auch die freiwillige Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse enden konnte. (Zur Bedeutung dieser Regelung im Zusammenhang mit Wahl- und Bleiberechten für Ersatzkassenmitglieder vgl. Klose, SGb 1995 S. 477, und BSG, Urteil v. 21.9.1993, 12 RK 19/93, SozR 3-2500 § 183 Nr. 1.)

 

Rz. 14

Seit der Einführung der Wahlfreiheit zur Bestimmung der für die Durchführung der Krankenversicherung zuständigen Krankenkasse (vgl. §§ 173 ff. ab 1996) führte die Regelung des § 191 Nr. 2 nur noch in den Fällen wegen des Eintritts von Versicherungspflicht auch zu einem Ende der Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse, soweit es bei den verbindlichen gesetzlichen Zuständigkeiten von Bundesknappschaft (§ 177 a. F.), See-Krankenkasse (§ 176 a. F.) oder landwirtschaftlichen Krankenkassen (§ 166) verblieben war.

 

Rz. 15

Nachdem die See-Krankenkasse sich in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Knappschaft) eingegliedert hat und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu einer allgemein wählbaren Krankenkasse geworden ist (vgl. § 173 Abs. 2 Nr. 4a), besteht als Krankenversicherungsträger mit ausschließlich gesetzlicher Zuständigkeit nur noch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), die seit dem 1.1.2013 bundesweit als landwirtschaftliche Krankenkasse für die Versicherungspflichtigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. dem KVLG 1989 zuständig ist (vgl. Komm. zu § 166). Der Eintritt von Versicherungspflicht führt daher nur noch dann zwingend zu einem Krankenkassenwechsel auch ohne Kündigung, wenn eine freiwillige Mitgliedschaft in der allgemeinen Krankenversicherung bestand und nunmehr Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. dem KVLG 1989 eintritt und die SVLFG als landwirtschaftliche Krankenkasse zuständig wird.

 

Rz. 16

Soweit mit dem Eintritt von Krankenversicherungspflicht keine gesetzliche Zuständigkeit verbunden ist, ist die Pflichtmitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse fortzuführen; diese bleibt als gewählt zuständig. Der Wechsel im Versicherungsstatus berührt die durch Wahlrechtsausübung begründete Krankenkassenzuständigkeit nicht. Seit dem 1.1.2002 entsteht bei einer neuen Pflichtmitgliedschaft auch kein sofortiges neues Wahlrecht zu einer anderen Krankenkasse mehr. Dies bedeutet auch für vor dem 1.1.2002 begründete freiwillige Mitgliedschaften, dass ein Wechsel der zuständigen Krankenkasse als Pflichtversicherter nur nach Ablauf der Bindungsfrist nach § 175 Abs. 4 Satz 1 und unter Beachtung der Kündigungsfrist des § 175 Abs. 4 Satz 2 und den dort geregelten auch verfahrensrechtlichen Voraussetzungen möglich ist. Eine Ausnahme besteht nach § 175 Abs. 5 für Versicherungspflichtige, die durch die Errichtung oder Ausdehnung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse oder durch betriebliche Veränderungen Mitglieder einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse werden können, wenn sie die Wahl innerhalb von 2 Wochen nach dem Zeitpunkt der Errichtung, Ausdehnung oder betrieblichen Veränderung ausüben (vgl. Komm. zu § 187).

 

Rz. 17

Für den Beginn einer Pflichtmitgliedschaft gelten allein die gesetzlichen Regelu...

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