0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten.

Mit Art. 8 Nr. 6, Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuorganisationsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) ist sie mit Wirkung zum 1.1.2013 neu gefasst worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift und die Titelüberschrift verwiesen in der Ausgangsfassung ab 1.1.1989 auf die zum damaligen Zeitpunkt bestehenden regional gegliederten und bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften angesiedelten landwirtschaftlichen Krankenkassen (LKKen) als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung der Landwirte und die Geltung der besonderen Gesetze für diese und macht damit deutlich, dass für diese eher berufsständische Krankenversicherung besonderes Recht gilt.

 

Rz. 1b

Mit Art. 1 § 1 LSV-NOG wurde mit der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ein bundesunmittelbarer Träger der Sozialversicherung errichtet, der für die Durchführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, die Alterssicherung der Landwirte, die landwirtschaftliche Kranken- und landwirtschaftliche Pflegeversicherung zuständig ist (Art. 1 § 2 LSV-NOG). Hieran knüpft die Neufassung der Vorschrift zum 1.1.2013 an, indem darauf verwiesen wird, dass die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KVLG 1989 unter der Bezeichnung "landwirtschaftliche Krankenkasse" die Krankenversicherung nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) durchführt.

2 Rechtspraxis

2.1 Landwirtschaftliche Krankenkasse als Krankenversicherungsträger

 

Rz. 2

Der Hinweis auf die bei Erlass des SGB V vorhandenen landwirtschaftlichen Krankenkassen und die Verweisung auf die dafür bestehenden Regelungen macht deutlich, dass die landwirtschaftliche KV einem Sonderrecht außerhalb des SGB V unterliegt und ab 1.1.2013 auch weiterhin unterliegen soll. Der Grund dafür liegt einerseits in der überwiegend noch durch den Familienbetrieb geprägten Unternehmensform, andererseits in der Finanzierung der landwirtschaftlichen KV durch Bundeszuschüsse aus agrarpolitischen Gründen. (Zur Entwicklung der landwirtschaftlichen KV vgl. Volbers, in: Schulin, KS KV S. 1425 ff.). Die LKKen wurden und die SVLFG werden demzufolge sonst im SGB V nur an wenigen Stellen erwähnt. So sind sie Krankenkassen i. S. d. § 4 Abs. 2 und bildeten bis Ende 2008 bei dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen den Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen (§ 212 Abs. 2). Die LKKen hatten bereits in der Vergangenheit nicht am KVdR-Finanzausgleich (§ 268 Abs. 2 i. d. F. bis 31.12.2000) und nach § 266 Abs. 9 auch nicht am Risikostrukturausgleich teilgenommen; dies gilt seit 1.1.2013 auch für die SVLFG als landwirtschaftliche Krankenkasse. Desgleichen ist die SVLFG, wie zuvor die LKKen, nicht an der Haftung im Falle der Schließung von Krankenkassen beteiligt (vgl. § 155 Abs. 4 Satz 6, § 164 Abs. 1 Satz 6). Desgleichen gelten für die landwirtschaftliche Krankenkasse die kassenartübergreifenden Regelungen der §§ 171a bis 172a nicht (§ 17 Satz 3 KVLG 1989), weil es sich um einen gesetzlich vorgeschriebenen Krankenversicherungsträger handelt.

 

Rz. 3

Organisatorisch waren Träger der landwirtschaftlichen Krankenversicherung die LKKen, die gemäß § 17 Abs. 1 KVLG 1989 bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bestanden. Die LKKen hatten keine eigenen Organe, ihre Organe waren die der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (§ 32 Abs. 1 SGB IV).Sie sind daher auch von den Vorschriften über die Neuordnung der Selbstverwaltung durch Art. 3 GSG v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) ausgenommen. Die SVLFG ist ein für die landwirtschaftliche Unfallversicherung, Altersversorgung sowie Kranken- und Pflegeversicherung zuständiger einheitlicher Träger mit gemeinsamen Organen für die verschiedenen Versicherungszweige durchführt. Nach § 71d SGB IV sind jedoch für die verschiedenen Versicherungszweige eigenständige Haushaltspläne aufzustellen.

2.2 Anzuwendende Gesetze

 

Rz. 4

Satz 2 der Vorschrift verweist seit dem 1.1.2013 hinsichtlich der anwendbaren Vorschriften nur noch auf das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2557), nachdem das KVLG (1972) i. d. F. des Art. 6 GRG durch Art. 8, Art. 16 Abs. 1 des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes (PNG) mit Wirkung zum 30.10.2012 vollständig aufgehoben worden war. Dabei handelt es sich um eine vollständige Verweisung, die sowohl das Leistungs- als auch das Mitgliedschafts- und Beitragsrecht umfasst.

2.2.1 Leistungsrecht

 

Rz. 5

Das Leistungsrecht richtet sich nach dem KVLG 1989, nachdem mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) mit Wirkung zum 30.10.2012 die Regelungen über Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt, die im KVLG 1972 verblieben waren, in das KVLG 1989 integriert worden waren. Das Leistun...

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