Rz. 2

Die Vorschrift regelt abschließend das Ende der Mitgliedschaft für freiwillig Versicherte und ist insoweit als Gegenstück zu § 188 über die Begründung und den Beginn einer freiwilligen Mitgliedschaft zu verstehen; auch gegenüber der obligatorischen Weiterversicherung nach § 188 Abs. 4. Die Regelung grundsätzlich krankenkassenübergreifend. Die Vorschrift gilt kraft Verweisung (§ 24 Abs. 2 KVLG 1989) auch für freiwillig versicherte Mitglieder der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), die seit dem 1.1.2013 als landwirtschaftliche Krankenkasse die Krankenversicherung für die nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) Versicherten durchführt (vgl. Komm. zu § 166).

 

Rz. 3

Abweichend von der Pflichtmitgliedschaft, die in ihrem Bestand und Fortbestand vom Vorliegen des gesetzlichen Tatbestandes oder Erhaltungstatbeständen (nach §§ 192, 193) abhängig ist, endet eine freiwillige Mitgliedschaft nicht wegen des Wegfalls der Gründe, die ein Beitrittsrecht begründet hatten. Ob der freiwilligen Mitgliedschaft Versicherungsfreiheit (§§ 6, 7) oder (nur) eine Weiterversicherung wegen fehlender Versicherungspflicht oder Familienversicherung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2) oder eine sonstige Beitrittsberechtigung (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 oder Übergangsrecht) oder die obligatorische Weiterversicherung nach § 188 Abs. 4 zugrunde liegt oder diese Gründe für den Beitritt noch bestehen, ist für den Bestand der einmal begründeten freiwilligen Mitgliedschaft ohne Einfluss. Es waren daher Regelungen über die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft erforderlich, die die RVO in dieser Form nicht geregelt hatte.

 

Rz. 4

Die Vorschrift war wohl ursprünglich als Regelung über das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung an sich gedacht (Ausnahme: Nr. 2), also (wofür die Verwendung des Ausdrucks "Austritt" sprach) als Gegensatz zur Beitrittserklärung. Mit der Einführung der Wahlfreiheit der Krankenkassen (§§ 173 ff.) durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) wurde die Regelung über den Austritt (Kündigung) in (jetzt) Nr. 3 auch auf die Tatbestände des Krankenkassenwechsels angewandt, da keine § 186 Abs. 10 entsprechenden speziellen Regelungen für die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft bei der einen Krankenkasse zum Wechsel zu einer anderen Krankenkasse als freiwilliges Mitglied vorhanden waren. Mit der Verweisung auf § 175 Abs. 4 in Nr. 3 ist verdeutlicht worden, dass die Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft auch zum Zwecke des Krankenkassenwechsels (Zuständigkeitswechsel) möglich und erforderlich ist (a. A. offenbar Karl Peters, in: KassKomm. SGB V, § 191 Rz. 8, Stand: März 2016, der jedoch auf die Unzulänglichkeit der Regelung im Zusammenhang mit dem Wechsel der Krankenkasse hinweist).

 

Rz. 5

Die in § 191 genannten Tatbestände regeln ausschließlich und abschließend die Beendigungsgründe und -möglichkeiten für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Nicht erwähnt wird das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft allerdings, wenn Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt ins Ausland verlegt werden (§ 3 Nr. 2 SGB IV) und für diesen Fall keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen bestehen. Die freiwillige Mitgliedschaft endet bei Vorliegen der Tatbestände kraft Gesetzes; eines Bescheides darüber bedarf es nicht (so auch Baier, in: Krauskopf, SozKV SGB V, § 191 Rz. 3, Stand: Juni 2007; Karl Peters, in: KassKomm. SGB V, § 191 Rz. 4, Stand: März 2016; Felix, in: Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB V, § 191 Rz. 16, Stand: 10.11.2014). Ein förmlicher Bescheid hätte lediglich feststellenden und deklaratorischen Charakter. Aufgrund des abschließenden Charakters der Regelung kann die Krankenkasse weder zusätzliche noch eigenständige Beendigungsgründe regeln oder von der Anwendung der Vorschriften absehen.

 

Rz. 6

Ungeregelt und unerwähnt geblieben ist das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft im Falle der Auflösung oder Schließung einer Krankenkasse (vgl. §§ 152, 153 und 162, 163 sowie 170) oder Insolvenz einer Krankenkasse, obwohl auch in diesen Fällen mit dem Wegfall des Krankenversicherungsträgers eine Mitgliedschaft dort nicht mehr möglich ist. In der Praxis (vgl. Gemeinsames Rundschreiben zu Krankenkassenwahlrecht v. 22.11.2016 Zif. 9.2.3) behilft man sich damit, den freiwillig Versicherten ein Krankenkassenwahlrecht binnen 3 Monaten nach Auflösung oder Schließung der Krankenkasse einzuräumen, während den Pflichtversicherten nur ein binnen 14 Tagen auszuübendes Wahlrecht einräumt wird. Diese an der Frist des § 9 Abs. 2 anknüpfende Erklärungsfrist erscheint, selbst wenn man von einer dann ab Auflösung oder Schließung der Krankenkasse (weiter)bestehenden freiwilligen Mitgliedschaft ausgeht, wegen der unterschiedlichen Behandlung der Mitglieder nicht gerechtfertigt, denn in beiden Fällen handelt es sich um die B...

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