Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 Nr. 136, Art. 46 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV–Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.4.2007 aufgehoben worden.

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelte als Ausnahme von der Wahlfreiheit nach § 173 Abs. 1 die auch nach der Einführung von Krankenkassenwahlrechten ab 1.1.1996 verbliebene gesetzliche Zuständigkeit der Bundesknappschaft für knappschaftlich Beschäftigte und für sonstige Pflichtversicherte als letzte Krankenkasse. Mit Art. 1 Nr. 133, Art. 46 Abs. 1 des GKV-WSG (§ 173 Abs. 2 Nr. 4a) ist auch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Krankenversicherungsträger (vgl. Komm. zu § 167) zu einer wählbaren Krankenkasse geworden, so dass es der Zuweisungsvorschrift nicht mehr bedurfte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge