Rz. 11

Die an erster Stelle genannten Ortskrankenkassen waren bei Inkrafttreten des SGB V die Primärkassen nach der RVO und bundesweit flächendeckend vorhanden. Sie waren auch nach Inkrafttreten des SGB V die Krankenkassen, die für alle die Versicherungspflichten zuständig waren, die nicht bei einer anderen Krankenkasse zu versichern waren und hatten insoweit eine Auffangzuständigkeit. Entsprechend dieser Auffangzuständigkeit waren im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung im Beitrittsgebiet ab 1.1.1991 Ortskrankenkassen gesetzlich neu errichtet worden (§ 312 Abs. 2a i. d. F. des Einigungsvertrages v. 31.8.1990, BGBl. II S. 889). Der Geschäftsbereich der Ortskrankenkassen war und ist auch weiterhin regional bestimmt. Diese ursprünglich auf kommunaler Ebene bestimmte regionale Zuständigkeit ist inzwischen infolge freiwilliger Vereinigungen oder durch Rechtsverordnung nach § 145 erfolgter Vereinigung zu einer landesweiten oder sogar länderübergreifenden regionalen Zuständigkeit geworden.

 

Rz. 12

Als Versicherungsträger für die gesetzliche Krankenversicherung mit gesetzlicher Zuständigkeit war das Vorhandensein von Ortskrankenkassen als Primärkassen mit gesetzlicher Mitgliederzuweisung zunächst zwingend. Nach der Aufgabe gesetzlicher Zuweisungen durch die Einführung allgemeiner Krankenkassenwahlrechte ab 1.1.1996 ist das Vorhandensein von Ortskrankenkassen nicht mehr zwingend, sodass Ortskrankenkassen auch geschlossen werden können (vgl. § 146a) und insolvenzfähig sind (vgl. § 171b).

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