0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten.

Durch Art. 1 Nr. 90, Art. 35 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetzes – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.1993 in Abs. 1 und 2 neu gefasst, Abs. 3 wurde angefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift knüpfte in der Ausgangsfassung an die bei Erlass des SGB V nach der RVO errichteten und vorhandenen Ortskrankenkassen, die für Kreise und kreisfreie Städte mit entsprechenden örtlichen Bezirken bestanden, an. Auch die Überschrift der Vorschrift verweist mit Bezirk noch auf diese durch kommunale Gliederungen geprägte Organisationsstruktur.

 

Rz. 3

Entsprechend dieser territorialen durch kommunale Gebietskörperschaft bestimmten regionalen Zuständigkeiten war in Abs. 2, wie bereits in § 226 Abs. 4 RVO, zunächst die Anpassung der Bezirke der AOK an die Grenzen der Gebietskörperschaften vorgesehen, die sich durch Kommunalreformen ändern konnten. Die Anpassung hatte durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder durch eine von der Landesregierung ermächtigte Behörde zu erfolgen.

 

Rz. 4

Die Neufassung der Vorschrift zum 1.1.1993 bringt weiterhin den Grundsatz der regionalen Organisation und Zuständigkeit von Ortskrankenkassen zum Ausdruck, beschränkt diese jedoch nicht mehr als Regelfall auf die Bezirke der kreisfreien Städte und Landkreise, sondern knüpft vielmehr an eine Region an, ohne diese selbst zu definieren oder festzulegen.

 

Rz. 5

Dementsprechend ist auch die Erweiterung der Ermächtigung zur Festlegung einer Region durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder einer ermächtigten anderen Behörde in Abs. 2 und sogar die Bestimmung einer länderübergreifenden Region durch Staatsvertrag in Abs. 3 vorgesehen.

 

Rz. 6

Wie sich aus den fehlenden Errichtungsvorschriften ergibt, sind Neugründungen von Ortskrankenkassen nicht mehr möglich, aber angesichts der flächendeckend bestehenden Ortskrankenkassen auch nicht erforderlich. Seit dem 1.1.1996 gibt es für die einzelnen Ortskrankenkassen jedoch keine Bestandsgarantie dahingehend, dass für jede Region auch eine Ortskrankenkasse vorhanden sein muss (vgl. § 146a und Komm. dort), womit auch deren Grund- als auch Auffangzuständigkeit (vgl. § 173 ab 1.1.1996 und Komm. dort) für Pflichtversicherte entfällt.

 

Rz. 7

Die Vorschrift hat angesichts der nunmehr fast durchgängigen länderbezogenen Organisation der Ortskrankenkassen infolge freiwilliger Vereinigungen weitgehend seine praktische Bedeutung verloren, nachdem bereits zuvor durch § 312 Abs. 2 für das Beitrittsgebiet die länderbezogene Errichtung von Ortskrankenkassen vorgesehen war und nunmehr sogar länderübergreifende Ortskrankenkassen möglich sind und bestehen (vgl. Komm. zu § 144).

2 Rechtspraxis

2.1 Regionale Organisation der Ortskrankenkassen (Abs. 1)

 

Rz. 8

Nach wie vor bleibt die gebietsbezogene Organisation der Ortskrankenkassen wesentliches Strukturmerkmal dieser Kassenart. Aus dieser Gebietsbezogenheit resultiert die Zuständigkeit für die in diesem Gebiet beschäftigten oder wohnenden Personen. Dies galt bis 31.12.1995 für die Tatbestände der gesetzlichen und der gewählten Zuständigkeit gemäß §§ 173 ff. a. F. und ab 1.1.1996 für die gewählte Zuständigkeit nach § 173 Abs. 2 Nr. 1. Allerdings kann sich aufgrund der Bindungsfrist an eine gewählte Krankenkasse (vgl. § 175 Abs. 4 Satz 1) auch die Zuständigkeit für außerhalb der Region der Ortskrankenkasse wohnende und beschäftigte Personen ergeben.

 

Rz. 9

Die Vorschrift lässt jedoch offen, wie diese Region der einzelnen Ortskrankenkasse abzugrenzen und zu bestimmen ist. Als Regelfall galt jedoch weiterhin zunächst die gebietskörperschaftliche Region, die durch die ursprüngliche Errichtung und/oder Anpassung nach § 226 RVO entstanden war. Für die regionale Gliederung der Ortskrankenkassen wird es künftig keine einheitlichen Abgrenzungsmerkmale mehr geben. Da die Ortskrankenkassen aufgrund freiwilliger Vereinigung zwischenzeitlich ohnehin landesweit oder sogar länderübergreifend bestehen, ist diese Frage auch nicht mehr relevant.

2.2 Abgrenzung der Region durch Rechtsverordnung (Abs. 2)

2.2.1 Rechtsverordnung der Landesregierung (Abs. 2 Satz 1)

 

Rz. 10

Abs. 2 regelt seit dem 1.1.1993 die Möglichkeit der Abgrenzung der Region durch Rechtsverordnung der Landesregierung. Diese Befugnis geht über die bisherige Befugnis zur Anpassung der Bezirke der Ortskrankenkasse an die Grenzen der Gebietskörperschaften weit hinaus. Die Befugnis der Landesregierung zur Abgrenzung der Region wird inhaltlich nicht näher bestimmt oder begrenzt. In der Gesetzesbegründung ist dazu ausgeführt (BT-Drs. 12/3608 S. 107), dass insbesondere in Flächenstaaten die Gleichsetzung der Region mit dem Land nicht immer zwingend sei, da die dadurch entstehenden Organisationseinheiten zu groß sein können. Das belegt, auch im Zusammenhang mit der in § 145 eingeräumten Befugnis zur Vereinigung auch aller Ortskrankenkassen eines Landes durch Rechtsverordnung, dass als Grundgedanke an eine landesbez...

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