1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 173 Abs. 1 enthält die grundlegende Neuregelung, dass die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger und Versicherungsberechtigter bei den Krankenkassen durch die Ausübung des Kassenwahlrechts bestimmt werden kann.

Von den gesetzlichen Voraussetzungen der Wahlrechte enthalten Abs. 2 bis 5 die Bestimmungen über die Krankenkassen, unter denen die Auswahl getroffen werden kann. Abs. 6 bestimmt, dass nach § 10 Familienversicherten kein eigenes Wahlrecht zusteht.

 

Rz. 2

Die Vorschrift des § 173 ist durch Art. 1 Nr. 116 GSG vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) im Zusammenhang mit der Neuregelung des Zweiten Abschnitts des Sechsten Kapitels mit Wirkung ab 1.1.1996 (Art. 35 Abs. 6 GSG) neu gefasst und durch Art. 5 Nr. 4 AFRG vom 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden. Durch Art. 5 Nr. 26 des SGB IX vom 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) ist Abs. 4 mit Wirkung ab 1.7.2001 (Art. 68 Abs. 1) an den Sprachgebrauch des SGB IX angepasst und die Begriffe berufliche Rehabilitation und Behinderte sind durch "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" und "behinderte Menschen" ersetzt worden.

2 Rechtspraxis

2.1 Grundsatz (Abs. 1)

2.1.1 Wahlfreiheit

 

Rz. 3

§ 173 Abs. 1 enthält den Grundsatz, dass Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte Mitglied bei der von ihnen gewählten Krankenkasse sind. Abweichend vom früheren Recht gilt ab 1.1.1996 die gewillkürte Zuständigkeit als grundsätzliche Zuständigkeitsregelung, steht jedoch unter Vorbehalt. Wie dieses Wahlrecht auszuüben ist und ab wann dadurch die Zuständigkeit der gewählten Krankenkasse beginnt und bei der bisherigen Krankenkasse endet, ist in §§ 175, 186 Abs. 10 und § 188 und § 191 Nr. 4 geregelt. Die Einführung einer 18-monatigen Bindungsfrist für nach dem 1.1.2002 ausgeübte Wahlrechte über die konkrete Pflicht- oder freiwillige Mitgliedschaft hinaus (§ 175 Abs. 4 Satz 2, vgl. Komm. zu § 175) führt faktisch für die Zeit der Bindung zur zwingenden Zuständigkeit einer bestimmten Krankenkasse, die einer gesetzlichen Zuständigkeit ähnlich ist.

 

Rz. 4

Durch Ausübung vorhandener Wahlrechte wird lediglich die Zuständigkeit einer Krankenkasse für die Durchführung der Mitgliedschaft begründet.

Die Wahlrechte haben dagegen keine Bedeutung für Beginn oder das Ende der Pflichtmitgliedschaft nach §§ 186, 190, durch die der Tatbestand Versicherungspflicht zeitlich konkretisiert wird. Für die Wahlrechte Pflichtversicherter wird dies vorausgesetzt. Ebensowenig enthalten die Wahlrechte Aussagen über die Beitrittsberechtigung nach § 9 Abs. 1. Die Bestimmung der zuständigen Krankenkasse für die Mitgliedschaft bestimmt auch die zuständige Pflegekasse (§ 48 SGB XI).

 

Rz. 5

Als einseitiges Recht kann das Wahlrecht jedoch nur dann eine gewillkürte Krankenkassenzuständigkeit begründen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl. Komm. zu § 175); dazu gehört die Wählbarkeit der Krankenkasse nach den Abs. 2 bis 5 und das Nichtvorliegen wahlrechtsausschließender Tatbestände und die Einhaltung der Bindungs- und Kündigungsfristen des § 175 Abs. 4.

2.1.2 Vorbehalte

 

Rz. 6

Der Grundsatz der gewillkürten gewählten Krankenkassenmitgliedschaft steht unter dem Vorbehalt abweichender Regelungen, die für Versicherungspflichtige im SGB V in den §§ 176, 177 für die See-Krankenkasse und die Bundesknappschaft enthalten sind. Deren weiterhin gesetzliche Zuständigkeit schließt die Zuständigkeitsbestimmung durch Wahlrechte aus. Die gesetzliche Zuständigkeit wird jedoch für bestimmte Versicherungspflichtige wieder durchbrochen, indem entweder auf § 173 insgesamt rückverwiesen wird (vgl. § 176 Abs. 2) oder auf einzelne wählbare Krankenkassen des § 173 oder auf besondereWahlrechte nach § 174 (vgl. § 177 Abs. 2 und 3) verwiesen wird. Derartige Wahlrechte stellen Abwahlrechte gegenüber der gesetzlich zuständigen Krankenkasse dar, wie sie früher als Befreiungsrechte bei Mitgliedschaft in einer Ersatzkasse oder als Wahlrechte zu einer Ersatzkasse bestanden.

 

Rz. 7

Ein weiterer Vorbehalt besteht für die Vorschriften der Krankenversicherung nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG '89). Das KVLG '89 regelt die weiterhin gesetzliche Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Krankenkassen inhaltlich über den Vorrang der Versicherungspflicht. Soweit daher auch bei mehrfacher Versicherungspflicht, z.B. einer auf höchstens 26 Wochen befristeten versicherungspflichtigen Beschäftigung neben der Versicherungspflicht als Unternehmer (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KVLG '89), die Versicherungspflicht nach dem KVLG '89 vorrangig ist, bestehen keineWahlrechte nach § 173 (vgl. Anm. zu § 166).

 

Rz. 8

Unter den Vorbehalt fallen nach § 19 Abs. 2 2. KVLG '89 (i.d.F. von Art. 69 Nr. 1 AFRG) nunmehr auch die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 versicherungspflichtigen Leistungsbezieher nach dem SGB III, die vor oder z.Zt. der Arbeitslosmeldung bei einer landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert waren. Diese werden, abweichend von den sonstigen versicherungspflichtigen Leistungsbeziehern nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, der landwirtschaftlichen KK gesetzlich zugewiesen. Dies entspricht der Regelung nach § 159 Satz 2 Arbe...

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