Rz. 2

Die durch das Gesundheitsreformgesetz (GRG) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführte Vorschrift knüpfte an die früheren Regelungen in § 393a Abs. 2, § 381 Abs. 2 Satz 2 RVO an. Die Neuregelung des § 256 ab 1.1.1989 bezog allerdings alle Zahlstellen von Versorgungsbezügen ein, was zuvor erst dann der Fall war, wenn an mehr als 30 beitragspflichtige Mitglieder Versorgungsbezüge gezahlt wurden. Die "kleinen" Zahlstellen (mit weniger als 30 beitragspflichtigen Mitgliedern) konnten bis 30.6.2019 nach Abs. 4 von diesem Zahlstellenverfahren noch ausgenommen werden. Diese Differenzierung lag darin begründet, dass das Zahlstellenverfahren letztlich eine Indienstnahme der Zahlstellen von Versorgungsbezügen für die Beitragszahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen bestimmter krankenversicherungspflichtiger Personen darstellt, obwohl sie an diesen Beiträgen wirtschaftlich nicht beteiligt sind. Das Zahlstellenverfahren ist mit organisatorischem Aufwand (u. a. bei Ermittlung der betroffenen Personen, für Nachweise und Meldungen) verbunden und daher auch mit Kosten verbunden. Die Vorschrift enthielt bis 30.6.2019 nur für den Personenkreis der Pflichtversicherten mit Rentenbezug eine vom Grundsatz des § 252 abweichende Regelung über die Zahlung von Beiträgen nach dem Zahlbetrag der Versorgungsbezüge. Seit dem 1.7.2019 gilt das Zahlstellenverfahren für alle Versicherungspflichtigen mit laufenden Versorgungsbezügen. Diese Beiträge sind zwar von den Pflichtversicherten allein zu tragen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1), aber von den Zahlstellen der Versorgungsbezüge zu zahlen. Es findet insoweit, wie bei den Beiträgen aus der Rente, ein Quellenabzug statt. Darüber hinaus enthält die Vorschrift auch Bestimmungen zur Fälligkeit, der Pflicht zum Nachweis und der Aufteilung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen. Regelungen zu den Beitragssätzen sind in der Vorschrift (wie auch in § 255 für Renten) nicht enthalten. Insoweit wird nur indirekt auf die Anwendung der in § 248 für beitragspflichtige Versorgungsbezüge geltenden Beitragssätze verwiesen. Dies ist der allgemeine Beitragssatz des § 241, der hälftige allgemeine Beitragssatz für Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Nr. 4 und der krankenkassenindividuelle Beitragssatz nach § 242.

 

Rz. 3

Weiterhin werden in Abs. 2 Regelungen für den Fall des unterbliebenen Beitragseinbehaltes bei Nachzahlungen und für die Erstattung getroffen. Ebenso sind die Prüf- und Überwachungsrechte der Krankenkassen für die Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen geregelt (Abs. 3). Kleinen Zahlstellen war (in Abs. 4) bis 30.6.2019 das Recht auf Befreiung von der Beitragszahlungspflicht eingeräumt.

 

Rz. 4

Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wurde die Begrenzung des Zahlstellenverfahrens auf Pflichtversicherte mit Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung mit Wirkung zum 1.7.2019 aufgehoben. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/6337 S. 137) ist die Ausdehnung auf alle Versicherungspflichtigen damit begründet worden, dass der Bezug von Versorgungsleistungen nach § 229 zunehmend nicht mehr an den zeitgleichen Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt sei. Mit der Gesetzesänderung werde das Zahlstellenverfahren für alle versicherungspflichtigen Versorgungsbezugsempfänger vorgesehen. Dies diene einem möglichst bürokratiearmen und wirtschaftlichen Beitragseinzug unter Nutzung der etablierten Prozesse des Zahlstellenverfahrens und des Zahlstellen-Meldeverfahrens. Insofern sei für alle versicherungspflichtigen Versorgungsbezugsempfänger eine aufwändige Beitragserhebung durch die Krankenkasse mittels Verwaltungsakt gegenüber einem einzelnen Bezieher einer Versorgungsleistung ausgeschlossen.

 

Rz. 5

Gleichfalls mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wurde mit Wirkung zum 1.7.2019 der bisherige Abs. 4 aufgehoben. Dieser ermöglichte es kleinen Zahlstellen, sich von der Beitragszahlungsverpflichtung befreien zu lassen und damit den Versorgungsempfänger (wieder) zum Beitragszahlungspflichtigen zu machen. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/6337 S. 137) ist die Änderung damit begründet worden, dass aufgrund der heutigen technischen Möglichkeiten, es auch kleineren Zahlstellen zumutbar sei, Beiträge von den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die Krankenkasse abzuführen und Beitragsnachweise an die Krankenkasse auf elektronischem Weg zu übermitteln. Vor diesem Hintergrund erfordert die bisherige Ausnahmeregelung für kleine Zahlstellen, wonach die mögliche Freistellung vom Zahlstellenverfahren bei jeder betroffenen Krankenkasse beantragt werden muss, einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand.

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