Rz. 40

Eine bestehende freiwillige Mitgliedschaft schließt nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 eine Familienversicherung aus. Damit bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen eine beitragsfreie Familienversicherung durchgeführt werden kann, bedarf es daher der Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft. Diese ist unter erleichterten Voraussetzungen möglich, was die ausdrückliche Mitteilung dieser Zwecksetzung in der Kündigungserklärung erforderlich macht; insbesondere in den Fällen, in denen die Familienversicherung bei einer anderen Krankenkasse bestände und/oder nach der Kündigung durchgeführt werden soll.

 

Rz. 41

Auch das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft zugunsten einer Familienversicherung setzt grundsätzlich voraus, dass die Kündigung ausdrücklich erklärt und auch wirksam wird. Für diese Kündigung ist in § 175 Abs. 4 Satz 8 ausdrücklich geregelt, dass § 175 Abs. 1 Satz 1 und 4 nicht gelten, also keine Bindungsfrist einzuhalten ist, keine Mitgliedsbescheinigung einer anderen Krankenkasse vorgelegt und kein Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen werden muss. Soll oder kann die Familienversicherung jedoch nur bei einer anderen Krankenkasse bestehen oder durchgeführt werden (§ 10 Abs. 5), die dann auch die gesetzlichen Voraussetzungen des § 10 zu prüfen hat, sollte sich die Krankenkasse das Bestehen einer Familienversicherung von der anderen Krankenkasse bestätigen lassen.

 

Rz. 42

Grundsätzlich ist jedoch für die Wirksamkeit der Kündigung die Kündigungsfrist des § 175 Abs. 4 Satz 2 einzuhalten, d. h., die Kündigung wird erst zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt, wirksam.

 

Rz. 43

Die Neufassung der Regelung durch das Gesetz zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte v. 27.7.2001 räumt den Krankenkassen die Befugnis ein, die an sich nach § 175 Abs. 4 Satz 2 vorgesehene Mindestkündigungsfrist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats durch eine Satzungsregelung (§ 194) zu verkürzen. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/5957 S. 6) ist dies mit der Vermeidung der Schlechterstellung freiwilliger Mitglieder gegenüber Pflichtversicherten begründet worden, die nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung ohne Einhaltung von Kündigungsfristen in die Familienversicherung wechseln können.

 

Rz. 44

Die Satzung darf inhaltlich eine Verkürzung der Kündigungsfrist des § 175 Abs. 4 Satz 2 nur für den Fall vorsehen, dass die Voraussetzungen einer Familienversicherung nach § 10 durch das bisher freiwillige Mitglied erfüllt werden. Eine Differenzierung über die Kündigungsfrist in der Satzung danach, ob die Familienversicherung bei der bisherigen oder einer anderen Krankenkasse durchgeführt werden soll, erscheint unzulässig. Eine Anwendung der Satzungsregelung über die Verkürzung der Kündigungsfrist des § 175 Abs. 4 Satz 2 für den Fall der Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft an sich ("Austritt") ist daher nicht möglich und darf auch nicht vorgesehen werden.

 

Rz. 45

Eine Verkürzung der Kündigungsfrist ist nur als "Kann-Regelung" vorgesehen, muss also nicht von der Krankenkasse in der Satzung vorgesehen werden. Fehlt eine entsprechende Satzungsbestimmung, verbleibt es bei der Kündigungsfrist zum Ende des übernächsten Monats (§ 175 Abs. 4 Satz 2). Die für diese Zeit noch bestehende freiwillige Versicherung schließt solange auch noch die Familienversicherung aus (§ 10 Abs. 1 Nr. 2).

 

Rz. 46

Eine gesetzliche Vorgabe für die in diesen Fällen geltende Kündigungsfrist besteht nicht. Die Kündigungsfrist kann daher in der Satzung bis auf den Folgetag des Eingangs der Kündigungserklärung verkürzt werden. Ein Absehen von einer Kündigungserklärung oder eine Rückwirkung der Kündigung sind unzulässig und können auch nicht in der Satzung vorgesehen werden.

 

Rz. 47

Eine Kündigung ist an sich bedingungsfeindlich, so dass sie auch wirksam wäre, wenn eine Familienversicherung nicht besteht oder aber umstritten ist. Ob sich aus der Gesetzesfassung schon die gesetzliche Bedingung ableiten lässt, dass eine Kündigung zugunsten einer Familienversicherung ohne Einhaltung der Bindungsfrist und ohne den Nachweis eines Familienversicherungsschutzes ohnehin nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der Familienversicherung (ohne die bestehende freiwillige Versicherung) zulässig sein solle, erscheint eher fraglich. Man wird es jedoch als zulässig ansehen müssen, wenn die Mitgliedschaft zugunsten einer Familienversicherung unter der Rechtsbedingung gekündigt wird, dass eine Familienversicherung besteht, wenn diese umstritten ist (so auch BSG, Urteil v. 29.6.1993, 12 RK 48/91, NZS 1994 S. 21 zur Austrittserklärung). Fehlen erkennbar die Voraussetzungen für eine Familienversicherung, ist neben der Einhaltung der Kündigungsfrist nach § 175 Abs. 4 Satz 2 auch die Bindungsfrist von 18 Monaten vor einem Wechsel zu einer anderen Krankenkasse einzuhalten.

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