Rz. 30

Die Voraussetzungen und das Verfahren der Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft zum Zwecke des Krankenkassenwechsels richtet sich auch bei Versicherungsberechtigten (freiwillig versicherten Mitgliedern) nach den gleichen rechtlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, wie dies für pflichtversicherte Mitglieder vorgeschrieben und in § 175 Abs. 4 geregelt ist (vgl. Komm. zu § 175). Notwendig ist danach eine zulässige Kündigungserklärung.

 

Rz. 31

Aufgrund der Neufassung des § 175 Abs. 4 Satz 1 gilt im Falle eines zuvor ausgeübten Krankenkassenwahlrechts auch für Versicherungsberechtigte grundsätzlich die Bindungsfrist von 18 Monaten. Das bedeutet, dass nach einer vorherigen Wahlrechtserklärung oder einer Beitrittserklärung, die auch mit der Wahl einer Krankenkasse verbunden sein kann, eine Kündigung unter Beachtung der Kündigungsfrist überhaupt nur zu dem Zeitpunkt erfolgen kann, in dem die Bindungsfrist von mindestens 18 Monaten abgelaufen ist. Diese Bindungsfrist gilt auch dann, wenn die meldepflichtige Stelle das Wahlrecht nach § 175 Abs. 3 Satz 2 ausgeübt hatte (vgl. BSG, Urteil v. 8.10.1998, B 12 KR 3/98 R, SozR 3-2500 § 175 Nr. 3 = NZS 1999 S. 296 = USK 9840). Aus dem Zusammenhang der Regelung folgt, dass während der Bindungsfrist eine Kündigung unzulässig ist und eine Kündigung kann erst zu dem Zeitpunkt überhaupt wirksam erklärt werden, zu dem die Bindungsfrist erfüllt ist.

 

Rz. 32

Die Bindungsfrist von 18 Monaten war und ist mit Ausnahmen verbunden, die auch für freiwillig Versicherte gelten (§ 175 Abs. 4 Satz 5). Bis zum 31.12.2008 war dies der Fall, wenn die Krankenkasse ihren Beitragssatz erhöhte. Die Erhöhung der Beiträge für die Krankenversicherung infolge der Änderung der Einnahmen oder infolge von Satzungsänderungen oder der Beitragsverfahrensgrundsätze des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach § 240 Abs. 1 Satz 1 begründete aber keine Abweichung von der Bindungsfrist.

 

Rz. 33

Ab dem 1.1.2009 galt die Ausnahme von der Bindungsfrist nach § 175 Abs. 4 Satz 5 für den Fall, dass die Krankenkasse erstmals einen (einkommensunabhängigen) Zusatzbeitrag erhob (vgl. § 242 i. d. F. des GKV-WSG), ihren Zusatzbeitrag erhöht oder ihre Prämienzahlung verringert. Diese Änderung nahm auf die beitragsrechtlichen Änderungen der §§ 241 ff. durch das GKV-WSG Bezug, nach denen die Festsetzung des allgemeinen Beitragssatzes durch den Gesetzgeber, seit dem 1.1.2011 unmittelbar durch §§ 241, 243, und nicht mehr durch die einzelne Krankenkasse erfolgt. Die gesetzliche Änderung der Beitragssätze begründete daher keine Ausnahme von der Bindungsfrist. Ebenfalls zum 1.1.2009 wurde den Krankenkassen die Verpflichtung zum Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht bei Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags oder Verringerung der Prämienzahlung auferlegt, dessen Verletzung zu einem Hinausschieben der Frist für das Sonderkündigungsrecht führt (§ 175 Abs. 4 Satz 6 und 7). Die Krankenkasse hatte ihre Mitglieder auf das Kündigungsrecht nach Satz 5 spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit hinzuweisen (Satz 6). Kam die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 6 gegenüber einem Mitglied verspätet nach, verschob sich für dieses Mitglied die Erhebung oder die Erhöhung des Zusatzbeitrags und die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum, d. h. der einkommensunabhängige Zusatzbeitrag war in dieser Zeit nicht zu zahlen.

 

Rz. 33a

Seit dem 1.1.2015 gilt aufgrund der beitragsrechtlichen Rechtsänderungen durch das GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) in § 175 Abs. 4 Satz 5, dass die Bindungsfrist des § 175 Abs. 4 Satz 1 nicht gilt, wenn die Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag (krankenkassenindividueller Beitragssatz nach § 242) erhebt oder diesen erhöht. Mit Satz 6 des § 175 Abs. 4 wird den Krankenkassen die Verpflichtung auferlegt, spätestens einen Monat vor dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben auf das Kündigungsrecht nach Satz 5, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a sowie auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen nach § 242 Abs. 5 hinzuweisen; überschreitet der neu erhobene Zusatzbeitrag oder der erhöhte Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, so sind die Mitglieder auf die Möglichkeit hinzuweisen, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln. Nach § 175 Abs. 4 Satz 7 führt die Verletzung dieser Informationsverpflichtung dazu, dass eine später erfolgte Kündigung als in dem Monat erklärt gilt, für den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird; hiervon ausgenommen sind Kündigungen, die bis zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt ausgeübt worden sind. Die Regelung stellt weiterhin sicher, dass bei einem verspäteten Hinweis die Frist zur Ausübung des Sonderkündigungsrechts hinausgeschoben wird, nicht aber der Zeitpunkt des Krankenkassenwechsels....

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