Rz. 27

Ungeachtet der Zwecksetzung der Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft folgt aus dem pauschalen Verweis auf § 175 Abs. 4, dass nach dessen Satz 2 eine freiwillige Mitgliedschaft überhaupt nur durch eine einseitige Kündigungserklärung des freiwilligen Mitgliedes beendet werden kann und beendet werden muss. Während jedoch die Beitrittserklärung der Schriftform bedarf (§ 188 Abs. 3), soweit es nicht ohnehin zur obligatorischen freiwilligen Weiterversicherung nach § 188 Abs. 4 kommt, ist dies für die Kündigungserklärung auch bei freiwillig Versicherten nicht gefordert. Auch aus § 175 Abs. 4 ergeben sich insoweit keine Formerfordernisse für die Kündigungserklärung. Allerdings verlangt § 175 Abs. 4 Satz 4 für die Wirksamkeit der Kündigung entweder (bei Krankenkassenwechsel) die Vorlage der Mitgliedsbescheinigung einer anderen Krankenkasse oder (bei Beendigung der gesetzlichen Versicherung i. S. eines Austritts) den Nachweis eines anderweitigen Krankenversicherungsschutzes, was nur durch Vorlage dieser Dokumente erfolgen kann, so dass dadurch mittelbar ein Schriftformerfordernis für die Wirksamkeit der Kündigung besteht.

 

Rz. 28

Auf diese Kündigungserklärung sind die Vorschriften des BGB anzuwenden, unabhängig davon, zu welchem Zweck diese erklärt wurde. Die Erklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die als solche grundsätzlich mit Zugang bei der Krankenkasse wirksam wird (§ 130 BGB). Der Zugang ist für den Beginn des Laufs der Kündigungsfrist entscheidend. Zugang bei der Krankenkasse ist dann gegeben, wenn von dieser Erklärung tatsächlich Kenntnis genommen wird. Bei schriftlicher Kündigung liegt Kenntnisnahme dann vor, wenn nach dem gewöhnlichen Geschäftsverlauf das Schriftstück so in den Machtbereich der Krankenkasse gelangt, dass sie tatsächlich Kenntnis nehmen kann. Bei Einwurf in den Briefkasten der Krankenkasse an einem arbeitsfreien Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag ist der Zugang erst mit dem Beginn des folgenden Werktages gegeben.

 

Rz. 29

Die Abgabe einer einseitigen Kündigungserklärung ist für das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft allein jedoch nicht ausreichend. Das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft ist davon abhängig, dass die Kündigung auch wirksam wird. Dazu regelt § 175 Abs. 4 die Voraussetzungen über die Zulässigkeit der Kündigung, die Kündigungsvoraussetzungen und -fristen und sonstige Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft. Da die Kündigungsvoraussetzungen je nach Kündigungsgrund und -zweck verschieden sind, muss der freiwillig Versicherte angeben, zu welchem Zweck die Kündigung erklärt wird.

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