Rz. 8

Die freiwillige Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes, da mit dem Tod die Rechtsfähigkeit, d. h. die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können, erlischt. Dies entspricht der freiwilligen Krankenversicherung als Personenversicherung. Maßgeblich als Todeszeitpunkt ist das Eintreten des Hirntodes. Die Mitgliedschaft endet mit diesem Zeitpunkt, nicht erst mit dem Ablauf des Todestages. Auf den amtlich festgestellten Todeszeitpunkt ist nur abzustellen, wenn eine Person für Tod erklärt wird, z. B. nach dem Verschollenheitsgesetz.

 

Rz. 9

Anders als der Rentenversicherungsträger (vgl. § 49 SGB VI und Komm. dort) kann die Krankenkasse den Todestag nicht selbst verbindlich feststellen, selbst wenn Umstände vorliegen, die den Tod des freiwillig Versicherten wahrscheinlich machen. Dies kann in den Fällen einer aus dieser freiwilligen Mitgliedschaft abgeleiteten beitragsfreien Familienversicherung von Bedeutung sei, weil die Familienversicherung selbst dann weiter durchgeführt werden muss, wenn keine Beiträge für die Mitgliedschaft gezahlt werden. Zwar ruhen in diesen Fällen die Leistungsansprüche des Mitglieds nach § 16 Abs. 3a, nicht jedoch solche, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind und auch nicht die Leistungsansprüche der familienversicherten Angehörigen (vgl. Komm. zu § 16).

 

Rz. 10

Personen, die aus der freiwilligen Mitgliedschaft Ansprüche auf Familienversicherung nach § 10 herleiten konnten, haben bei Tod des freiwillig Versicherten nachgehende Leistungsansprüche (§ 19 Abs. 3) und können daraus ein Beitrittsrecht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 zur Begründung einer eigenen freiwilligen Versicherung ableiten (vgl. Komm. zu § 9) bzw. es tritt die obligatorische freiwillige Mitgliedschaft nach § 188 Abs. 4 unmittelbar nach dem Ende der Familienversicherung ein (vgl. Komm. zu § 188).

 

Rz. 11

Mit dem Tod enden nicht zwangsläufig auch alle Rechtsbeziehungen mit der Krankenkasse aus der beendeten freiwilligen Mitgliedschaft. Der oder die Rechtsnachfolger nach den §§ 56 ff. SGB I können nach dem Tod des Mitglieds noch anhängig gemachte Leistungsansprüche (mit Ausnahme von Sachleistungen) geltend machen und auch im Klagewege weiterverfolgen; sie können aber auch Beitragsforderungen der Krankenkasse ausgesetzt sein.

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