Rz. 44

Die Krankenkasse überwacht zunächst einmal die Beitragszahlung für Ihre Mitglieder, für die Beiträge von den Zahlstellen zu zahlen sind. Die Überwachung beschränkt sich auf den Eingang der nachgewiesenen, d. h. von der Zahlstelle selbst angegebenen Beitragssumme nach dem Beitragsnachweis. Da die Krankenkassen die Berechnung der Beiträge danach nicht auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen können, sind diese, ähnlich der Betriebsprüfung bei Arbeitgebern nach § 28p SGB IV, zur Überprüfung bei der Zahlstelle berechtigt. Im Regelfall sind bei größeren Zahlstellen Versorgungsbezugsempfänger bei verschiedenen Krankenkassen versichert. Um die Prüfung durch mehrere Krankenkassen zu vermeiden, soll einer dieser Krankenkassen die Überwachung übertragen werden (Abs. 3 Satz 2) die beteiligten Kassen haben sich dahingehend zu einigen. Die Krankenkassen haben dazu im Gemeinsamen Rundschreiben v. 21.3.2018: Zahlstellen-Beitragsüberwachungsverfahren unter Nr. 3 nähere Bestimmungen getroffen, welche Krankenkasse für die Beitragsüberwachung einer Zahlstelle jeweils zuständig ist.

 

Rz. 45

Bei der Überwachung werden die Beitragseinbehaltungspflicht, die Feststellung der Höhe der Beiträge nach dem Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, dem Beitragssatz und dem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse und die rechtzeitige Beitragsabführung überprüft. Angesichts der Vielzahl der Versorgungsberechtigten kann sich die Beitragsüberwachung nicht auf jeden Einzelfall beziehen, sodass die Überprüfung letztlich auf Stichproben beschränkt ist.

 

Rz. 46

Um eine auch stichprobenhafte Überprüfung zu ermöglichen verweist Abs. 3 Satz 3 auf die entsprechende Geltung von § 98 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Danach hat die Zahlstelle Auskunft über die Tatsachen für die Beitragserhebung zu geben, wozu auf Verlangen auch die Vorlage von Unterlagen gehört. Auch wenn diese Verpflichtung zur Vorlage von Geschäftsbüchern, Listen oder andere Unterlagen aus § 98 Abs. 1 Satz 3 SGB X nicht ausdrücklich in Bezug genommen wird, sind derartige Unterlagen für eine Beitragsüberwachung zwingend notwendig.

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