Rz. 38

Abweichend von der Einbehaltung der Beiträge durch die Zahlstelle zieht die Krankenkasse die Beiträge aus den Versorgungsbezügen bei Nachzahlungen ein. Zu Nachzahlungen kommt es insbesondere im Zusammenhang mit der erstmaligen Bewilligung der Leistungen, wenn zuvor die rechtlichen Voraussetzungen dafür ermittelt werden müssen oder darüber ein Klageverfahren geführt worden war. Auch solche Nachzahlungen unterliegen gemäß § 229 Abs. 2 der Beitragspflicht. Insofern kann auch ohne Versicherungspflicht und ohne Bezug einer Rente, insbesondere während der Zeit der Rentenantragstellung, Beitragspflicht bestehen. Der Beitragseinzug durch die Krankenkasse vereinfacht hier auch das Erstattungsverfahren mit Rentenantragstellerbeiträgen (vgl. Komm. § 189).

 

Rz. 39

Die Beiträge sind jedoch durch die Zahlstelle aus solchen Nachzahlungen einzubehalten, die aus der Anpassung der Versorgungsbezüge an die wirtschaftliche Entwicklung folgen (Satz 3). Zu solchen Nachzahlungen kann es kommen, wenn für zurückliegende Zeiten die laufenden Versorgungsbezüge erhöht werden; was typischerweise geschieht, wenn gesetzliche oder tarifvertragliche Veränderungen mit Einfluss auf die Höhe der Versorgungsbezüge auch für zurückliegende Zeiten in Kraft treten ("Rentenanpassungen"). Hier kann die Zahlstelle zugleich mit der Nach- oder Neuberechnung der Versorgungsbezüge auch die Beiträge dafür nachberechnen, einbehalten und an die Krankenkasse zahlen. Laufende Erhöhungen und Anpassungen der Versorgungsbezüge hat die Zahlstelle ohnehin ab Änderung des Zahlbetrages zu beachten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge