Rz. 40

Satz 4 stellt (eher deklaratorisch) klar, dass die Krankenkasse für die Erstattung von Beiträgen auch aus den Versorgungsbezügen zuständig ist und nicht (quasi als Kehrseite der Medaille Beitragszahlung) die mit der Beitragsberechnung und -zahlung in Dienst genommene Zahlstelle. Wenn die Zahlstelle der Versorgungsbezüge Beiträge dem Grunde und materiellrechtlich der Höhe nach zu Unrecht im Zahlstellenverfahren einbehalten und an die Krankenkasse gezahlt hatte, könnte nämlich zweifelhaft sein, ob der Versorgungsbezugsempfänger auch unter Berücksichtigung des Zahlstellenverfahrens aus seinem Rechtsverhältnis gegenüber der Zahlstelle einen Anspruch auf Auszahlung der Versorgungsbezüge in richtigem Umfang hätte und diese daher auch die von seinem Anspruch auf Versorgung zu Unrecht einbehaltenen Beiträge erstatten müsste. Die Zahlstelle müsste in diesen Fällen ihrerseits einen Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse wegen der zu viel gezahlten Beiträge geltend machen.

 

Rz. 41

Zur Erstattung von (materiellrechtlich zu Unrecht) gezahlten Beiträgen kann es (abgesehen von Berechnungsfehlern der Zahlstelle) kommen, wenn zu Unrecht von einer Pflichtversicherung ausgegangen wurde, bei mehrfachem Bezug von Versorgungsbezügen und Renten die Beitragsbemessungsgrenze nicht beachtet wurde oder zusätzlich noch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt wurde. In diesen Fällen werden (im Zahlstellenverfahren) Beiträge dem Grunde (§ 26 SGB IV) oder der Höhe nach (§ 238 bzw. § 231) zu Unrecht einbehalten und an die Krankenkasse gezahlt.

 

Rz. 42

Die Krankenkasse ist jedoch nicht von sich aus verpflichtet, eine Erstattung vorzunehmen, sondern erst auf Antrag hin (vgl. Abs. 1 Satz 4, § 231). Die Erstattungspflicht der Krankenkasse besteht nur insoweit, als sie die Beiträge auch von der Zahlstelle erhalten hatte. Sind Versorgungsbezüge nur um vermeintliche Beiträge zur Krankenversicherung gekürzt ausgezahlt, diese jedoch nicht an die Krankenkasse gezahlt worden, muss sich der Versicherte an die Zahlstelle halten. Die Krankenkasse hat nur insoweit zu erstatten, als nicht wegen der Verfallsklausel des § 26 Abs. 2 SGB IV der Erstattungsanspruch ausgeschlossen oder aus anderen Gründen Beitragspflicht für Versorgungsbezüge bestanden hatte, z. B. auch ohne Rentenbezug aufgrund einer anderen Versicherungspflicht oder als freiwilliges Mitglied (§ 240 Abs. 2).

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