Rz. 9

Abs. 2 regelt die Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger untereinander soweit Prüfungen von Beitragszahlungen und Meldungen nach Abs. 1 durchzuführen sind. Mit den in Abs. 2 enthaltenen Regelungen sollen Mehrfachprüfungen bei den zahlungspflichtigen Stellen i. S. v. Abs. 1 Satz 1 und 4 verhindert werden. Nach Abs. 2 Satz 2 haben sich die Rentenversicherungsträger hinsichtlich ihrer Zuständigkeit für Prüftätigkeiten abzustimmen; diese Regelung entspricht dem für Arbeitgeberprüfungen einschlägigen § 28p Abs. 2 SGB IV. Soweit eine Prüfung durch die Regionalträger durchzuführen ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger untereinander nach dem Sitz oder Wohnsitz des Zahlungspflichtigen (Abs. 2 Satz 3).

Regelungen zur Abgrenzung der Zuständigkeit für Prüftätigkeiten der Rentenversicherung wurden bereits beim früheren Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (Dachverband der Deutschen Rentenversicherung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Organisationsreform v. 9.12.2004 zum 1.1.2005; BGBl. I S. 3242) festgelegt und haben auch noch heute Bestand.

Danach erfolgt die Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen (§ 3 Satz 1 Nr. 3, § 4 Abs. 3) bei den

  • Krankenkassen im Zusammenhang mit der Einzugsstellenprüfung nach § 28q Abs. 1 und 1a SGB IV gemeinsam durch den jeweils zuständigen Regionalträger und die Deutsche Rentenversicherung Bund; die Prüfmitteilung wird in diesen Fällen von dem Rentenversicherungsträger erteilt, der nach der in der Betriebsnummer enthaltenen Prüfziffer zuständig ist,
  • Agenturen für Arbeit grundsätzlich in Abhängigkeit von der in der Betriebsnummer enthaltenen Prüfziffer (Deutsche Rentenversicherung Bund = zuständig für Prüfziffern 0 bis 4, Regionalträger = zuständig für Prüfziffern 5 bis 9); Ausnahmen bestehen für die Agenturen für Arbeit in Essen, Dortmund, Nordhorn, Osnabrück, Rostock, Zwickau, Gotha, Göttingen und Nienburg-Verden, die von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Sonderzuständigkeit der DRV KBS) geprüft werden,
  • Versorgungsämtern in Abhängigkeit von der in der Betriebsnummer enthaltenen Prüfziffer (Deutsche Rentenversicherung Bund = zuständig für Prüfziffern 0 bis 4, Regionalträger = zuständig für Prüfziffern 5 bis 9),
  • Integrationsämter und Fürsorgestellen in Abhängigkeit von der in der Betriebsnummer enthaltenen Prüfziffer der jeweils zahlenden Stelle (vgl. Ausführungen zur Zuständigkeit für die Prüfung der Versorgungsämter).

Abs. 2 Satz 4 sieht vor, dass Beitragszahlungen anlässlich einer Nachversicherung (§ 8 Abs. 2) im Zusammenhang mit den Arbeitgeberprüfungen (§ 28p Abs. 1 SGB IV) geprüft werden sollen, wobei eine entsprechende Kennzeichnung des Arbeitgebers im Dateisystem der Deutschen Rentenversicherung gemäß § 28p Abs. 8 Satz 1 SGB IV zulässig ist; gleiches gilt für Prüfungen beim Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr sowie beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. Tatsächlich werden diese Prüfungen wegen der unterschiedlichen EDV-Verfahren für Arbeitgeberprüfungen (CBP – Computerunterstützte Betriebsprüfung) und Prüfungen bei den unmittelbaren Beitragszahlern (PuB – Prüfung unmittelbarer Beitragszahler) i. d. R. aber außerhalb von Arbeitgeberprüfungen vorgenommen. Bei der Prüfung größerer Arbeitgeber (Dienstherren des öffentlichen Dienstes/Genossenschaften/Gemeinschaften i. S. v. § 8 Abs. 2, Bundesämter) sind Kooperationen zwischen den jeweils örtlich zuständigen Regionalträgern und der Deutschen Rentenversicherung Bund zulässig.

Die Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (§ 3 Satz 1 Nr. 1a) erfolgt bei

  • Sozialen Pflegekassen im Zusammenhang mit der Einzugsstellenprüfung nach § 28q Abs. 1 und 1a SGB IV gemeinsam vom zuständigen Regionalträger und der Deutschen Rentenversicherung Bund; die Prüfmitteilung wird von dem nach der in der Betriebsnummer enthaltenen Prüfziffer zuständigen Rentenversicherungsträger erteilt,
  • privaten Versicherungsunternehmen vom Rentenversicherungsträger, der entsprechend der Prüfziffer in der Betriebsnummer zuständig ist (Deutsche Rentenversicherung Bund = Prüfziffern 0 bis 4, Regionalträger = Prüfziffern 5 bis 9); bei großen Prüfstellen gemeinsam vom jeweils örtlich zuständigen Regionalträger und der Deutschen Rentenversicherung Bund, wobei auch hier der nach der Prüfziffer in der Betriebsprüfung zuständige Rentenversicherungsträger die Prüfmitteilung erteilt,
  • Festsetzungsstelle für die Beihilfe entsprechend der nach der Prüfziffer in der Betriebsnummer zuständige Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Bund = Prüfziffern 0 bis 4, Regionalträger = Prüfziffern 5 bis 9); bei kleinen Prüfstellen kann die Prüfung auch über eine Abrechnungsstelle oder im Rahmen einer Anschreibeaktion erfolgen,
  • Agenturen für Arbeit entsprechend der in der Betriebsnummer des Zahlungspflichtigen enthaltenen Prüfziffer (Deutsche Rentenversicherung Bund = mit der Prüfziffern 0 bis 4, Regi...

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